§ 18 Beendigung des Mietverhältnisses[/b:1daa3]
1. Die Mietsache ist bei Beendigung des Mietvertrages geräumt und ordnungsgemäß gereinigt zurückzugeben. Die Verpflichtugen nach §8 des Vertrages bleiben unberührt.
§ 8 Schönheitsreparaturen:[/b:1daa3]
1. Der Mieter übernimmt die Schönheitsrep. währen der Mietdauer auf eigene Kosten. Zu den Schönheitsrep. gehören Anstrich der Wände und Decken, dem das Anbringen einer weiß gestrichenen Rauhfasertapete gleichsteht[/b:1daa3], das Reinigen von Parkett und Teppichböden, Innenanstrich von Türen und Fenstern, Anstrich von Heizkörpern und Heizrohren, das beseitigen kleiner Putz und Holzschäden.[/quote:1daa3]
Ist der Mieter in diesm Fall nun verpflichtet die Wände zu weißen oder nicht?
Was hat es mit dem Satz "Anbringen einer weiß gestrichenen Rauhfasertapete gleichsteht" auf sich?
Rano
Dunkelbraun ist nun keine akzeptable Farbgebung!
Standard ist weiss, dezente Abtönungen sind auch i.O..
In den Zitaten aus dem MV auch keinen Anlaß, die Schönheitsrep.-Klausel zu kippen.
Gruß
Ralph