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Haftungsbeschränkung
Der Vermieter kann seine Haftung für Sach- und Vermögensschäden, die durch Mängel des Wohngebäudes entstehen, gegenüber den Mietern nicht formularvertraglich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken. (BGH, Az. VIII ARZ 1/01, aus: Tsp 15.02.2002, S. 21)
Fall: Durch ein defektes Dach drang Regenwasser und beschädigte in der unter dem Dachboden liegenden Wohnung in Abwesenheit der Mieter das Mobiliar in erheblichem Maße. Da der Vermieter von dem kurzfristig aufgetretenen Dachschaden nichts wusste und in den Formularmietverträgen die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen hatte, wollte er für den beim Mieter entstandenen Schaden nicht aufkommen. Das Bundesgericht erklärte diese Haftungsbeschränkung für nichtig und den Vermieter für schadenersatzpflichtig - u. a. auch deshalb, weil die Hausratversicherung der Mieter solche Schäden nicht abdeckt, wohl aber die Haftpflichtversicherung des Vermieters, die zudem noch auf die Mieter als Teil der Betriebskosten umgelegt werden kann.