Berthelstal 23.08.2011 22:51
BGB § 560 lesen.
Bladder 24.08.2011 07:49
Ich sehe das ganz pragmatisch. Der Absatz 4 des § 560 BGB lautet:
(4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.
Demnach kann der Vermieter nur anpassen, nach dem für den Mieter eine Abrechnung erfolgt ist. Das trifft hier nicht zu!
Hinweis:
Eine solche Erhöhung bedarf zwar nicht der Zustimmung des Mieters, aber die erhöhte Vorauszahlung schuldet der Mieter erst mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats.
Eine Rücksprache mit dem Vermieter sollte Klarheit bringen. Es könnte ja sein, dass diese Erhöhung allein auf den erhöhten Verbrauch des Vormieters zurückzuführen ist.
Aber auch ansonsten ist es kein Beinbruch - mit der nächsten Abrechnung findet ja eine Rückzahlung statt und möglicherweise eine reduzierte Anpassung.
Boschcoup 24.08.2011 10:59
Danke für die schnellen Antworten, da ich jetzt weiß das es nicht ganz rechtens ist hab ich eine Gesprächsbasis und werde mich mit meinem Vermieter in Verbindung setzen.