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Nachbesserungsrecht auch nach Fristablauf? Erstattungsfähigkeit von Privatgutachten
(BGH, Urteil vom 27.02.2003, IBR 2003 185)
Nach Ablauf einer gesetzten Nachbesserungsfrist bietet der Unternehmer nun Durchführung der Nachbesserung an.
Der BGH stellt diese alte Streitfrage nunmehr höchstrichterlich klar. Der Bauherr ist nicht verpflichtet, nach Ablauf einer Nachbesserungsfrist, aber vor Nachbesserungsablehnung die Nachbesserungsleistungen noch entgegen zu nehmen. Dies gilt sowohl für VOB- als auch für BGB-Verträge, sowie unabhängig davon, ob der BGB-Vertrag vor oder nach der Schuldrechtsreform vom 01.01.2002 geschlossen wurde. Der Auftraggeber kann deshalb nach erfolglosem Ablauf der Nachbesserungsfrist wählen, welche Ansprüche er gegen den Auftragnehmer geltend machen will. Der Auftragnehmer kann nicht mehr gegen den Willen des Auftraggebers nachbessern.
Darüber hinaus legt sich der BGH auch dahingehend fest, dass die Kosten eines Privatgutachtens über Ursache und Ausmaß von Mängeln Mangelfolgeschäden sind. Dieser Schadensersatzanspruch entsteht neben dem Nachbesserungsanspruch, so dass eine Fristsetzung hierfür keine Anspruchsvoraussetzung ist.
Praxistipp: Hinzuweisen ist darauf, dass diese Entscheidung den Fall nach Abnahme betrifft. Ob die Verpflichtung beim VOB/B-Vertrag vor Abnahme, die Kündigung des Vertrages nach Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist zu erklären, noch aufrecht erhalten werden kann, darf allerdings vor dem Hintergrund dieses Urteils bezweifelt werden. Wichtig ist auch die nunmehr eindeutige Klarstellung, dass Privatgutachterkosten im außergerichtlichen Bereich regelmäßig als Schadensersatzanspruch erstattungsfähig sind, wenn die entsprechende Nachbesserungsfrist bereits abgelaufen ist.