Gast
Sorry, aber ich bin heute erst auf diese Seite gestoßen. Die Antwort ist JETZT wahrscheinlich sowieso irrelevant, aber trotzdem: JA, es ist möglich:
Mit Urteil vom 16. Juli 2003 hat der BGH entschieden, dass der Mieter eine Mietminderung auch noch nach einem längeren Zeitraum des Bestehens eines Mietmangels durchführen kann.
Nach der bis zum 01. September 2001 bestehenden Rechtslage verlor ein Mieter bei einem aufgetretenen Mietmangel sein Minderungsrecht, wenn er die Miete ungekürzt über einen längeren Zeitraum und ohne Vorbehalt weiterzahlte. Die Rechtsprechung sah im Regelfall eine Frist von 6 Monaten als längeren Zeitraum an.
Diese Begrenzung soll jetzt nach der Mietrechtsreform nicht mehr haltbar sein. Allein wegen des Ablaufs eines größeren Zeitraums soll das Minderungsrecht jetzt nicht mehr verloren gehen. Damit ist das Minderungsrecht aber auch nicht völlig ohne Einschränkung praktizierbar. Der Mieter kann bei Hinzutreten weiterer Umstände sein Minderungsrecht verwirkt oder stillschweigend darauf verzichtet haben.
Müsstet halt nen Anwalt konkret auf Euren Fall ansprechen und seine Einschätzung auf Erfolg anhören. Da ihr jetzt jedoch sowieso auszieht (ausgezogen seid), bringt Euch das hier wahrscheinlich nichts.
Egal, hoffe trotzdem geholfen zu haben,
dafür ist "Niemand" doch da <!-- s --><!-- s -->
MfG