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Keine Sozialauswahl bei Kündigung wegen Stilllegung des gesamten Betriebs
Der Entschluss des Arbeitgebers, ab sofort keine neuen Aufträge mehr anzunehmen, allen Arbeitnehmern zum nächstmöglichen Kündigungstermin zu kündigen, zur Abarbeitung der vorhandenen Aufträge eigene Arbeitnehmer nur noch während der jeweiligen Kündigungsfristen einzusetzen und so den Betrieb schnellstmöglich stillzulegen, ist als unternehmerische Entscheidung grundsätzlich geeignet, die entsprechenden Kündigungen sozial zu rechtfertigen.
Einer ansonsten vorgeschriebenen Sozialauswahl bedarf es in einem derartigen Fall nicht. Eine aus diesem Grund erklärte ordentliche Kündigung ist aber nur dann sozial gerechtfertigt, wenn die auf die Betriebsstilllegung gerichtete unternehmerische Entscheidung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen hat und eine vernünftige betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, dass nach Ablauf der Kündigungsfrist der Arbeitnehmer nicht mehr benötigt wird. Eine solche unternehmerische Entscheidung kann von den Arbeitsgerichten nicht auf ihre Zweckmäßigkeit überprüft werden.
Urteil des BAG vom 18.01.2001
2 A ZR 514/99
ZIP 2001, 1022