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ThomasM111 hat diese Frage gestellt
Hallo,
ich habe nach über 15Jahren in einer Mietwohnung einen Brief wegen einer Nachtragsvereinbarung zur Schönheitsreperaturklausel von WSB Bayern bekommen.
Im Brief steht:
"Unter anderem entschied das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof in Karlsruhe, in diesem Jahr, dass der Vermieter einer öffentlich geförderten, preisgebundenen Wohnung eine Erhöhung der Miete verlangen kann, sofern der Mietvertrag eine inzwischen unwirksame Schönheitsreperaturenklausel enthält und diese nicht durch eine wirksame Vereinbarung ersetzt werden kann. Welche Auswirkung auf die Miethöhe eine solche Erhöhung hätte, stellen wir ihnen nachfolgend an einem Beispiel dar:
Wohnung 80m²=ca.64€ Mieterhöhung pro Monat
Um ihnen die Möglichkeit einzuräumen, eine Mieterhöhung aus diesem Grund abzuwenden bieten wir ihnen an, den Bestehenden Mietvertrag durch eine gemeinsame Vereinbarung so zu verändern, dass die Schönheitsreperaturklausel wirksam ist."

Als Anlage ist die Nachtragsvereinbarung in der stehen die Renovierungsintervalle und falls der Zustand der Wohnung es zulässt man die vereinbarten Fristen je nach Zustand verlängern oder verkürzen kann. Und falls bei Auszug Schönheitsreparaturen noch nicht fällig sind muss ich einen Kostenanteil ja nach zustand zahlen.

Da ich in 2-3Jahren eh ausziehen will, möchte ich gerne wissen ob ich die Nachtragsvereinbarung überhabt unterschreiben soll?
Wenn ich die Vereinbarung nicht Unterschreibe muss ich dann beim Auszug Garnichts renovieren?
Wenn ich Garnichts renovieren müsste würde es sich ja denk ich mal Lohnen 64€ im Monat mehr zu zahlen oder?

Vielen Dank im Voraus!

6 Kommentare zu „Nachtragsvereinbarung zur Schönheitsreperaturklausel”

mono Experte! 14.10.2010 10:57

Das ist m.E. vollkommerner Schwachsinn -

Mir ist ein Urteil des BGH aus Juli 208 bekannt, wo geau diese Sache entschieden wurde.

Dabei wird gerade betont, dass der VM nicht dazu berechtigt ist, einen Zuschlag zur Miete auf Grund einer unwirksamen Schönrep-Klausel zu verlangen.

Im übrigen handelt es sich hiebei um eine zweiseitiges Rechtsgeschäft, weshalb auch Ihre Zustimmung notwendig ist. DIese würde ich in keinem Fall erteilen.

Es muss dazu gesagt werden, dass das BGH-Urteil sich auf freifinanzierten Wohnungsbau bezieht - soltten sie in sogenanntem öffentlichen geförderten/ sozialen Wohnungsbau ansässig sein, sieht die Rechtslage anders aus.

Der VM versucht hier anscheined unter Vorspiegelung falscher Tatsachenbahuptungen eine Vermögensverschiebung herbeizuführen - strafrechtlich nennt man das auch Betrug.

An Ihrer Stelle würde ich einen Mieterverein oder Fachanwalt aufsuchen, wenn ihr VM deshalb weiter Druck auf Sie ausüben sollte.

Dazu sagen muss ich aber auch, dass es evtl ein neueres, als das von mir o.g. BGH-Urteil geben könnte. Fordern SIe Ihren VM auf, Ihnen dieses Urtel zuzusenden bzw. Ihnen das genaue Aktenzeichen zu nennen, damit SIe selbst überprüfen können, ob die Rechtsauffassung des VM sich mit der des BGH deckt.

mono Experte! 14.10.2010 10:59

Hier noch das Aktenzeichen des besagten BGH-Urteils aus Juli 2008

VIII ZR 83/07; VIII ZR 181/07

ThomasM111 14.10.2010 11:01

Danke Mono für die schnelle antwort!

ThomasM111 14.10.2010 12:50

Ich hab jetzt was gefunden für alle die das gleiche Problem haben:
http://www.bestform24.de/ebooks/Vermieterfalle_Schoenheitsreparaturen.pdf
ich muss nicht unterschreiben und auch nicht mehr Zahlen

Balkonexperte Experte! 14.10.2010 16:25

Ööh, ich glaube, dass hier etwas übersehen wurde. Die oben genannten Urteile beziehen sich auf Wohnungen des freien Marktes.

Wenn ich den Eingangsbeitrag lese, handelt es sich in diesem Fall um eine öffentlich geförderte (Sozialer Wohnungsbau) Wohnung. Und da sieht es dann so aus, wie von der WSB Bayern geschrieben.

mono Experte! 14.10.2010 17:31

Da hat jemand den Auszug aus dem Urteil aufmerksamer gelesen als ich ;-) . Zwar habe ich darauf hingewiesen soltten sie in sogenanntem öffentlichen geförderten/ sozialen Wohnungsbau ansässig sein, sieht die Rechtslage anders aus., jedoch übersehen, dass es sich hier wahrscheinlich auch um öffentlich geförderten Wohnungsbau handelt. Wenn Sie also in öffentlich gefördertem Wohnungsbau wohnen, dann trifft wie oben von mir und in Bakonexpertes Post bemerkt die Rechtsauffassung des VM zu.

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