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Ahnungslos hat diese Frage gestellt
Hallo!
Gerade lese ich, dass das Landgericht Darmstadt unter Az.: 6 S 182/08 im August 2009 ein Urteil gesprochen hat, wonach sich ein Mieter auf Vertrauensschutz berufen konnte sofern ihm die Nebenkosten-Abrechnung mehr als 12 Monate nach seinem Auszug aus der alten Wohnung zugegangen war.
Wie beurteilen die Experten hier im Forum dieses Urteil?
Ich bin persönlich betroffen, mein Auszug aus der alten Wohnung war zum 01.08.2008, die NK-Abrechnung für den Zeitraum 01.01. bis 31.07.08 ist mir bis dato, 15.09.2009, noch nicht zugegangen.
Lohnt ein Hinweis gegenüber dem Vermieter auf o.a. Urteil, wenn mir die NK-Abrechnung in den kommenden Tagen oder Wochen zugehen sollte?
Oder hätte der Vermieter (in der nächsten Instanz) gute Chancen, dass das Urteil nicht zur Anwendung kommt, weil es gegen (bislang) geltendes Recht (§556 Abs. 3 S. 3 BGB) verstösst ?
Besten Dank für Ihre Meinungen!


Darmstadt/dpa) Ein Vermieter, der Nebenkosten nicht innerhalb eines Jahres nach dem Auszug des Mieters abrechnet, bleibt auf den Kosten sitzen. Das entschied das Landgericht Darmstadt in einem Urteil.
Nach dem Richterspruch gilt dies sowohl für gemietete Wohnräume als auch gewerblich genutzte Räume (Az.: 6 S 182/0 8) . Das Gericht wies mit seinem Urteil die Zahlungsklage eines Vermieters ab. Der Kläger hatte seinem ehemaligen Mieter erst mehr als ein Jahr nach dessen Auszug eine Abrechnung der Nebenkosten zukommen lassen. Der Mieter verweigerte daraufhin die Zahlung mit der Begründung, er habe nicht mehr mit einer Nachforderung gerechnet. Denn der Vermieter habe sich zu lange Zeit gelassen.
Das Landgericht schloss sich dieser Auffassung an. Der Mieter genieße Vertrauensschutz. Denn im Interesse der Rechtssicherheit dürfe von einem Vermieter erwartet werden, dass er die Abrechnung der Nebenkosten grundsätzlich zeitnah nach dem Ende des Mietverhältnisses vornehme. Eine Verspätung von mehr als einem Jahr sei nicht mehr hinnehmbar.

2 Kommentare zu „Neues Urteil zu NK-Abrechnung nach Auszug”

Berthelstal Experte! 15.09.2009 12:30

Es scheint tatsächlich ein widersprüchliches Urteil der Darmstädter Richter zu sein.
Ich würde mich aber eher auf den § 556 BGB verlassen, denn auch Richter irren. Ob das Urteil angefochten wird ist noch unklar.

smile30625 Experte! 15.09.2009 12:51

Hallo,

nur weil eine vereinzelte Kammer eines Landgerichts zu diesem etwas eigentümlichen Ergebnis gekommen ist, wird sich nicht die gesamte Rechtsprechungspraxis in Deutschland ändern.

Solange ein Vermieter innerhalb der Frist des § 556 III 2 BGB abrechnet, ist die Abrechnung nicht verspätet. Die Vertrauensschutz-Argumentation ist verfehlt, da vorausgesetzt werden kann, dass ein durchschnittlich informierter und gebildeter Mieter die Fristen des § 556 BGB kennt bzw. kennen sollte.

Es darf bezweifelt werden, dass sich der BGH dieser Auffassung anschließen wird.

Viele Grüße
smile

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