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Verwirkung der Mängeleinrede, Urteil vom 16.07.2003 Az. VII ZR 274/02

Hat ein Wohnungsmieter, dessen Mietvertrag vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes am 1.9.01 geschlossen worden ist, in entsprechender Anwendung des § 539 BGB a.F. sein Recht zur Minderung der Mieter verloren, weil er den Mangel längere Zeit nicht gerügt und die Miete ungekürzt und vorbehaltlos weiter gezahlt hat, so verbleibt es hinsichtlich der bis zum 01.09.01 fällig gewordenen Mieten bei diesem Rechtsverlust.

Für nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes fällig gewordenen Mieten scheidet eine analoge Anwendung des § 536b BGB, der an die Stelle des § 539 BGB a.F. getreten ist, aus. Insoweit beurteilt sich die Frage, ob und in welchem Umfang ein Mieter wegen seines Mangels der Wohnung die Miete mindern kann, ausschließlich nach dem 536c BGB. Dies gilt auch für Mietverträge, die vor dem 01.09.01. geschlossen worden sind.

Soweit hiernach das Minderungsrecht des Mieters nach dem 01.09.01 nicht entsprechend der bisherigen Rechtsprechung zur analogen Anwendung des § 539 BGB a.F. erloschen ist, bleibt jedoch zu prüfen, ob der Mieter dieses Recht unter den strengeren Voraussetzungen der Verwirkung (§ 242 BGB) oder des stillschweigenden Verzichts verloren hat.

Zu letzterer Möglichkeit: Der Verzicht kann ausdrücklich oder stillschweigend der Fall sein, die Verwirkung ist als Teilbereich des § 242 B GB ebenso wie dessen sonstigen Möglichkeiten zu prüfen. Dabei kommt es auch auf die Umstände des Einzelfalls und den Erfahrungshintergrund des Mieters an.
Stichwörter: mängeleinrede + urteil + verwirkung + vii + az

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