Berthelstal 21.10.2011 16:08
BGB § 536 b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme.
Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.
Das Sie eine komplette Monatsmiete geltend machen können ist ein Märchen.
Da Sie die Wohnung wissentlich so übernommen haben, können Sie im Nachhinein auch keine Ansprüche geltend machen.
KPhoenix 24.10.2011 16:27
Heißt, der Vermieter hat uns im Endeffekt mit Mietnachlass gelockt, braucht sich nicht um die Lösung des Problems kümmern und braucht dann im Endeffekt nicht mal einen Mietnachlass anbieten?
Fehlender Warmwasseranschluss in der Küche und fehlender Starkstromanschluss wurden uns verheimlicht. Auch die laufenden Kosten, weil der Gaszähler vergessern wurde abzugeben. Der Rest sind halt einfach viele unfertige Arbeiten, die teils immer noch nicht erledigt wurden.
Danke jedenfalls für die Antwort.