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Wände
Stellt die Trennwand zur Nachbarwohnung im Altbau einen unzureichenden Schallschutz dar, hat der Mieter einen Mangelbeseitigungsanspruch. Das gilt auch, wenn der Mangel bereits bei Vertragsabschluß bekanntgewesen ist. (AG Berlin-Mitte, Az. 7 C 741/98, aus: MM 7+8/99, S. 44)