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Kann mir bitte jemand folgenden Satz erklären :
Im Ausnahmefall kann sich ein Kündigungsschutz aber aus den §§ 134, 138 Abs. 1,
ergeben. Etwa dann, wenn der Vermieter die Kündigung als Druckmittel zur Erzwingung von nicht geschuldeten Mieterleistungen einsetzt. Wird die Kündigung nicht als Druckmittel zur Durchsetzung, sondern als Sanktion für die Weigerung des Mieters zur Erfüllung bestimmter Ansprüche erklärt, so ist die Kündigung unwirksam, wenn die Voraussetzungen des § ( sog. Schikaneverbot ) gegeben sind.
Die Paragraphen sagen mir nicht`s, bitte um Erklärung dieser.
Vielen Dank an alle.
Gruß.