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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo!

Mir wurde fristlos gekündigt und ich habe 2 Wochen Zeit die Wohnung zu räumen. Wir sind uns nicht einig was die Forderungen vom Vermieter betrifft. Ich kann hin- u. herrechnen - ich komme einfach nicht auf die Summe die der Vermieter von mir verlangt. Ist mein Vermieter nicht verpflichtet eine detaillierte Auflistung der Forderungen an mich zu richten? Er kann doch nicht einfach eine utopische Summe von mir verlangen ohne diese zu belegen oder zu begründen, oder?

Des Weiteren ist mir aufgefallen das er Verzugszinsen von 8,5 % berechnet hat. Mir ist unklar welche Summe er überhaupt verzinst. Meines Erachtens verzinst er die Mahngebühren von je 15 Euro nochmals. Das verwirrt mich genauso. Ist das rechtens ohne mir das vorher schriftlich mitzuteilen?

Ich habe eine kleine Tochter, immernoch keine neue Wohnung, bin total verschuldet und mein Vermieter ist ein "Riesenschrank" der bekannt dafür ist, sich mit Gewalt das zu holen was er will, und bin einfach nur ratlos. Kann mir jemand brauchbare Tips geben? Ich habe auf jeden Fall Mietschulden, das bestreite ich auch gar nicht, doch mit dieser Horrorsumme die er von mir verlangt, komme ich einfach nicht klar.

Ist er zur fristlosen Kündigung berechtigt wenn ich die letzten 2 Monate mindestens die Hälfte der Miete gezahlt habe? (Ich warte immernoch auf mein Wohngeld )

Ich bedanke mich schon mal recht herzlich für Hilfe!!

Viele Grüße Haiti
Stichwörter: rat + verzugszinsen + bitte + fristlose + kündigung

1 Kommentar zu „8,5 % Verzugszinsen + fristlose Kündigung! Bitte um Rat!”

Gast Experte!

Hallo,

ihr vermieter ist schon im recht, d.h. er muß die kosten in der kündigung nicht genau auflisten, kann ihnen auch kündigen wenn sie mit der miete im rückstand sind.

natürlich können sie den auzug "verzögern", dann muß ihr vermieter sie rausklagen, per räumungsklage, das kann bis zu einem jahr dauern, dann erhalten sie vom gericht noch eine frist zur räumung, diese kann auch bis zu einem jahr sein !

kann das sozialamt nicht die kosten der miete übernehmen, dann wäre ihr vermieter "zufrieden" - das sozialamt zahl ja immer pünktlich und sie haben ihre ruhe ...

ich hab mal ein paar urteile gesucht:

Wenn ein Vermieter seinem Mieter wegen Zahlungsverzugs fristlos kündigt, muss er in seiner Begründung die Mietrückstände in der Regel nicht detailliert auflisten. Nach Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) dürfen an die Begründung des Kündigungsschreibens keine übertrieben formalistischen Anforderungen gestellt werden. Zwar muss der Vermieter laut BGH den Kündigungsgrund so eindeutig benennen, dass der Mieter erkennen kann, auf welches Verhalten er die Kündigung stützt. Bei einem einfachen Zahlungsverzug sei es jedoch ausreichend, «dass der Vermieter diesen Umstand als Kündigungsgrund angibt und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffert.» (Aktenzeichen: VIII ZB 94/03 - Beschluss vom 22. Dezember 2003)


Damit wies der BGH die Klage eines Mieters ab. Nach mehreren Monaten ohne Mietzahlung hatte sein Vermieter ihm gekündigt und 650 Euro Nachzahlung verlangt, ohne die Summe jedoch im Einzelnen aufzuschlüsseln. Aus Sicht des Mieters waren die Angabe eines Gesamtsaldos zu pauschal und verstieß daher gegen die gesetzliche Begründungspflicht bei fristlosen Kündigungen. Dem folgte der BGH nicht: Bei klaren Fallgestaltungen sei es nicht nötig, den Verzug mit genauen Zeitangaben zu erläutern. Etwas anderes könne freilich gelten, wenn es um eine Berechnung mit einer Vielzahl von Einzelpositionen gehe.



Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: VIII ZB 94/03)



Räumungsfrist:


Wurde einem Mieter gekündigt, und hat das Gericht im Sinne des Vermieters entschieden, also die Kündigung für berechtigt erklärt, wird der Mieter in der Regel per Gerichtsbeschluss zur Räumung verpflichtet. Der Antrag auf Räumungsfrist ist für den Mieter eine der Möglichkeiten, das Mietverhältnis trotzdem noch für eine Weile aufrechtzuerhalten. Gesetzgeber und Gerichte sehen die Festsetzung einer Räumungsfrist als ein Mittel, Wohnungslosigkeit zu verhindern. Eine Räumungsfrist kann auch dann noch beantragt werden, wenn das Mietverhältnis bereits wegen der Sozialklausel verlängert wurde. Der Antrag auf Räumungsfrist muss vom Mieter spätestens vor dem Ende der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die gerichtlich gewährte Räumungsfrist ist auch eine Möglichkeit, die Mieter nützen können, die berechtigt fristlos gekündigt wurden. Nur Mieter, die einen Zeitmietvertrag ohne Kündigungsschutz oder einen Untermietvertrag (Untermiete) mit einer Gemeinde oder einen Mietvertrag über eine Ferienwohnung bzw. -haus abgeschlossen haben, können keinen Antrag auf Räumungsfrist stellen. Für sie besteht die einzige Möglichkeit, eine Galgenfrist bis zum endgültigen Auszug zu erlangen, in einem Antrag auf Vollstreckungsschutz.

Wie lange ist die Räumungsfrist?
Die Räumungsfrist darf prinzipiell nicht mehr als ein Jahr betragen. Die Dauer der Räumungsfrist im konkreten Fall bestimmt das Gericht. Es muss dabei die Vermieter- und die Mieterinteressen berücksichtigen. In der Regel sind die Mieterinteressen höher zu bewerten, vor allem wenn bei einer Räumung Wohnungslosigkeit droht. Deshalb sind die Gerichte gehalten, bei ihrer Entscheidung die Lage am Wohnungsmarkt in Betracht zu ziehen. Das bedeutet in der Praxis: Wenn eine neue Wohnung auf Grund der Marktlage nur sehr schwer zu finden ist, wird das Gericht die Räumungsfrist gewähren und auch relativ großzügig ansetzen.

Auf Antrag kann die Räumungsfrist verlängert werden, insgesamt darf jedoch ein Jahr nicht überschritten werden. Der Antrag auf Verlängerung muss spätestens zwei Wochen vor Ablauf der festgelegten Räumungsfrist gestellt werden.

Gründe für eine Räumungsfrist
Mit der Räumungsfrist soll dem gekündigten Mieter die nötige Zeit verschafft werden, eine neue Wohnung zu suchen. Das bedeutet jedoch gleichzeitig, dass sich der Mieter auch darum kümmern muss. Gerichte haben entschieden, dass es zum Beispiel nicht im Sinne der Gesetzgebung ist, wenn der Mieter während der Räumungsfrist erst damit beginnt, sich ein Eigenheim zu bauen oder erst einmal mit seiner Familie 6 Wochen in Urlaub fährt.

Dagegen ist es völlig richtig, eine Räumungsfrist zu gewähren, wenn sich der Umzug des Mieters ins Eigenheim aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann, verzögert. Damit der Mieter nicht innerhalb kurzer Zeit zweimal umziehen muss, kann die Räumungsfrist in diesem Fall auf ein Jahr festgesetzt werden. Keine Räumungsfrist gibt es in der Regel für Mieter, die zum Beispiel permanent und massiv den Hausfrieden stören. Dasselbe gilt für Mieter, die wegen Mietrückständen gekündigt wurden und keine Anstalten machen, die bisherigen Schulden zu bezahlen.

Wichtig:
Manche Vermieter versuchen, eine Verlängerung der Räumungsfrist zu umgehen, indem sie die Wohnung weitervermieten. Gerichte sehen dies jedoch nicht als Grund, die Räumungsfrist nicht zu verlängern.


Auszug des Mieters
Der Mieter kann während der Räumungsfrist jederzeit ausziehen. Die Miete muss in diesem Fall nur noch bis zum Ende des betreffenden Monats bezahlt werden. Manche Gerichte haben sogar entschieden, dass die Miete nur noch bis zum 15. des Monats bezahlt werden muss.

Achtung:
Selbst wenn die Räumungsfrist nicht mehr verlängert werden kann, bleibt dem Mieter noch die Möglichkeit, Vollstreckungsschutz zu beantragen.


Praxistipp:
Oft ist es für den Vermieter günstiger, mit dem Mieter einen Räumungsvergleich anzustreben statt die Gerichte zu bemühen. Das heißt, Vermieter und Mieter einigen sich auf einen Zeitpunkt, bis zu dem der Mieter die Wohnung räumt. Wenn allerdings während dieser Zeit Umstände eintreten, die bei Abschluss des Vergleichs nicht absehbar waren, kann der Mieter trotzdem noch vor Gericht eine Räumungsfrist beantragen. Lediglich das Argument, der Mieter habe keine Wohnung gefunden, zählt dann als Begründung nicht.

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