Gast
Wenn der Vermieter Teppich/ Parkett verlegt hat.
Liegt in der Mietwohnung Parkett oder Teppichboden, ist der Vermieter in der Regel auch für deren Erneuerung verantwortlich. Die Erneuerung und Ausbesserung der Böden gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen oder Renovierungsarbeiten, die per Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt werden können.
Nichts wechseln, abschleifen oder versiegeln
So hat das Landgericht Köln den Angaben zufolge entschieden, dass das Abschleifen und Versiegeln von Parkettböden keine Schönheitsreparaturen sind.
Das Oberlandesgericht Hamm urteilte, dass das Auswechseln von Teppichböden ebenfalls nicht zu den Schönheitsreparaturen gehört. Sind die Fußböden durch den normalen Gebrauch während der Mietzeit verschlissen, muss sie der Mieter bei seinem Auszug nicht erneuern. Bestimmen Mietvertragsklauseln etwas anderes, so sind sie unwirksam.
Zwischendrin wechseln
Auch während des laufenden Mietverhältnisses hat der Mieter einen Anspruch darauf, dass der Vermieter den verschlissenen Fußboden erneuert oder ausbessert.
Schadenersetz für Wein und Löcher am Boden
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Mieter etwa durch Brandlöcher oder Rotweinflecken den Fußboden beschädigt hat. Dann habe der Mieter Schadensersatz zu leisten. Müsse ein Teppichboden neu verlegt werden, bedeute Schadensersatz, dass der Zeitwert des alten Teppichbodens zu bezahlen sei.
Aktenzeichen: Landgericht Köln 6 S 121/91, Oberlandesgericht Hamm 30 Re Miet 3/90.