volker*
Hallo Gast,
der Verwalter handelt im Auftrag des Vermieters.
Die Bürgschaft dient als Sicherheit nach § 551 BGB für die sich aus dem Mietvertrag ergebenden Pflichten. Dazu gehört auch die Pflicht, einen Abrechnungssaldo aus der Betriebskostenabrechnung zu zahlen.
Wenn die Bürgschaft zurückgegeben werden soll, muss sichergestellt sein, dass die Vorauszahlungen für die Betriebskosten ausreichend sind. Ansonsten kann die Rückgabe von einer weiteren Vorauszahlung der Betriebskosten abhängig gemacht werden.
Viele Grüße
Volker
Oliver Curd
Hallo,
was sollst du im Voraus zahlen ??
Quatsch mit Soße, wenn das Mietverhältnis beendet ist und wie du sagst die NKvorauszahlungen für deinen Mietzeitraum bezahlt hast, gibts da nichts zu wollen. An die Kaution kann er erst ran, wenn die Nk Abrechnung erstellt ist und sich ein negativer Saldo ergibt.
Also nicht zahlen.
Susanne
Hallo Oliver,
das stimmt so nicht. Jeder VM kann vorerst von der Kaution eine Summe einbehalten, die sich s.E. aus der nächsten Nebenkostenabrechnung ergeben wird.
Oliver Curd
Hallo Susanne,
der VM kann nur zurückbehalten, wenn ein Nachzahlungsanspruch zu erwarten ist, sonst nicht! Da gibt es einige Urteile zu OLG Düsseldorf GE 2000, 342,343;
Susanne
Hallo,
sorry, hab mich falsch ausgedrückt-genau so meinte ich es allerding...
Gast
danke für eure antworten.
nur weiß ich jetzt immer noch nicht so recht ob er es verlangen darf oder nicht.
also das wir noch nachzahlen müssen ist recht unwahrscheinlich, da wir erst höher gestuft wurden bei den nebenkosten weil wir bei der letzten abrechnung nachzahlen mussten. wir sind aber so hoch gestuft worden, das wir nicht davon ausgehen noch was nachzahlen zu müssen.
also dürfte er es dann doch nicht verlangen die 250€ oder hab ich euch da dann falsch verstanden??
Gast
Hallo Gast,
es gibt Urteile, nach denen der Vermieter berechtigt ist, den doppelten Betrag der letzten Nachzahlung als Sicherheit zu behalten. Unabhängig von den ggf. angepassten Vorauszahlungen.
Da sich die Gas- und Ölpreise für das Heizmaterial kräftig erhöht haben, ist vermutlich trotz erhöhter Vorauszahlungen wieder mit einer Nachzahlung zu rechnen.
Wenn die Nachforderung aus der letzten Abrechnung also etwa 125 € betrug, ist die Forderung des Verwalters nach meiner Ansicht gerechtfertigt.
Viele Grüße
Volker
volker*
Hallo Gast,
es gibt Urteile, nach denen der Vermieter berechtigt ist, den doppelten Betrag der letzten Nachzahlung als Sicherheit zu behalten. Unabhängig von den ggf. angepassten Vorauszahlungen.
Da sich die Gas- und Ölpreise für das Heizmaterial kräftig erhöht haben, ist vermutlich trotz erhöhter Vorauszahlungen wieder mit einer Nachzahlung zu rechnen.
Wenn die Nachforderung aus der letzten Abrechnung also etwa 125 € betrug, ist die Forderung des Verwalters nach meiner Ansicht gerechtfertigt.
Viele Grüße
Volker