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Einziehung von Nebenräumen
Der Vermieter kann einen nicht mietweise neben der Mietwohnung zur Mitnutzung offenen Raum, der seine frühere Funktion (hier: als Waschküche) nicht mehr erfüllt, einziehen und anderweitig nutzen und den Wohnungsmieter vom Gebrauch des Raumes (hier: als nicht notwendige Durchgangsfläche) ausschließen. (AG Lörrach, Urteil vom 9. 9. 1998 - 6 C 1192/9