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Pazifistischer Steuerzahler
Ein Ehepaar wollte den Erlass von Steuern (Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag) für einen Teil des Monats März 1999 erreichen: Sie lehnten es aus Gewissensgründen ab, über die ab dem 24.03.1999 von ihrem Lohn abgezogenen Steuern den von der Nato unter Beteiligung der Bundeswehr gegen die damalige Bundesrepublik Jugoslawien geführten „Aggressionskrieg“ mitzufinanzieren. Die Verfassungsbeschwerde wurde mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsrichter wiesen auf die strikte Trennung von Steuererhebung und haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidung hin, die allein dem Parlament obliegt. Dadurch gewinnt der Staat rechtsstaatliche Distanz und Unabhängigkeit gegenüber dem ihn finanzierenden Steuerpflichtigen und ist deshalb allen Bürgern in gleicher Weise verantwortlich. Auf der Grundlage dieser Trennung zwischen steuerlicher Staatsfinanzierung und haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidung ist es für den einzelnen Steuerpflichtigen weder rechtserheblich noch ersichtlich, in welchen Haushalt seine Einkommensteuerzahlungen fließen und wie sie konkret verwendet werden. Die Pflicht zur Steuerzahlung greift daher in keiner Weise in den Schutzbereich des Grundrechts der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz) ein.
Beschluss des BVerfG vom 02.06.2003
2 BvR 1775/02
NJW 2003, 2600