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Kein Anspruch auf jederzeit rauchfreien Arbeitsplatz
Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitsplatz auch während ihrer Abwesenheit zu jeder Zeit frei von Tabakrauch ist.
Der Arbeitsplatz muss nicht auch außerhalb der Dienstzeit des Arbeitnehmers rauchfrei gehalten werden, so das LAG Berlin.
Ein Arbeitnehmer hatte geklagt, dessen Kollegen zeitweise rauchten, wenn er nicht an seinem Arbeitsplatz war. Er wollte nicht länger dem Geruch verbrannter Zigaretten ausgesetzt sein, der auch nach Lüftung noch längere Zeit im Raum zu spüren ist.
Dieses Bedürfnis ist durch die Arbeitsstättenverordnung jedoch nicht geschützt, urteilte die 6. Kammer. Der Kläger hatte bereits in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht verloren.
LAG Berlin, Urt. - 6 Sa 2585/04