Susanne
Es gibt keine Pauschale für eine Abnutzung. Die Gebühr für Abnutzung der Wohnung durch Wohnen heisst MIETE. Selbst wenn es im Mietvertrag eine sog. Abgeltungsklausel gäbe, gilt die erst ab Mietzeiten von einem Jahr.
Grundsätzlich darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution einbehalten für zu erwartende Nachzahlungen. Bei Dir kann er aber durch die letzte Abrechnung nicht belegen, dass mit einer Nachzahlung zu rechnen ist !!! Das würde ich ihm unter die Nase reiben. Ich denke auch, dass die MwSt-Erhöhung hier kein Argument sein wird.
Hast Du über die Abzüge der Kaution eine schriftliche Abrechnung? Ich würde dem sofort mit Anwalt und Mahnbescheid drohen- damit rechnen die meißten VM nicht, da es sich ja wirtschaftlich gesehen eher um Kleinstbeträge handelt- aber hier gehts ums Prinzip.
Der_Mario
Er stellt mir auch noch eine Gebühr für "Abnützung" von 150€ in Rechnung und bezieht sich dabei auf den üblichen Schönheitsreparaturenparagraph im Mietvertrag, obwohl ich die Wohnung in identischem Zustand wie beim Einzug verlassen habe. [/quote:f67e6]
Soetwas wie eine Abnutzungsgebühr gibt es nicht, dafür zahlst Du ja schon die Miete. Selbst wenn er sich dabei auf die Abnutzung von Teppichen usw beziehen würde, wäre das nach der aktuellen Rechtsprechung unzulässig.
Wenn Du gerade mal ein knappes Jahr in der Wohnung gewohnt hast, musst Du auch keine Schönheitsreparaturen durchführen.