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Tägliche Fahrten eines Arbeitnehmers von der Hauptstelle zur Filiale gehören nicht zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Druckansicht
Tägliche Fahrten eines Arbeitnehmers von der Hauptstelle zur Filiale gehören nicht zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und können daher mit den tatsächlich angefallenen Aufwendungen bei den Werbungskosten berücksichtigt werden.
Mit Urteil vom 26. März 2003 zur Einkommensteuer 1998 (Az. 1 K 1018/00) hat sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der häufig auftretenden Frage geäußert, wann Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. wann sogenannte Dienstreisen vorliegen. Während die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur mit einem bestimmten Betrag (ab 20020,36 € für die ersten 10 Entfernungskilometer und 0,40 € für jeden weiteren Entfernungskilometer) bei den Werbungskosten berücksichtigt werden können, sind Dienstreisen - also beispielsweise Fahrten zwischen zwei Betriebsstätten - grundsätzlich mit den tatsächlichen Kosten berücksichtigungsfähig.
Im Streitfall suchte der Kläger zunächst die 5 km von seiner Wohnung entfernte Hauptdienststelle seines Arbeitgebers auf. Dort nahm er Rücksprachen wahr, erledigte Dienstgeschäfte und fuhr anschließend zu der 29 km entfernten Filiale, wobei er jeweils Unterlagen und Papiere von der Hauptstelle in die Filiale transportierte. Abends nahm der Kläger den selben Weg wieder zurück. Der weit überwiegende Teil der Arbeitsleistung wurde in der Filiale erbracht.
Den die Kostenerstattung des Arbeitgebers übersteigenden Fahrtaufwand machte der Kläger bei den Werbungskosten geltend. Dabei beantragte er, die Fahrten zwischen der Wohnung und der Hauptstelle als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Für die weitergehenden Fahrten zur Filiale machte er die tatsächlichen Kosten je gefahrenen Kilometer geltend.
Demgegenüber war das Finanzamt der Ansicht, der Kläger habe seine regelmäßige Arbeitsstätte in der Filiale gehabt. Daher berücksichtigte es Fahrten zwischen Wohnung und Filiale nur als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für den Ansatz der tatsächlichen Kosten für die Fahrten von der Hauptstelle zur Filiale verblieb nach Ansicht des Finanzamts kein Raum.
Die Klage, mit der der Kläger weitere Werbungskosten in Höhe von 3.696,50 DM begehrte, hatte Erfolg.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte aus, bei den Fahrten des Klägers zwischen der Hauptstelle und der Filiale handele es sich um Fahrten zwischen zwei Arbeitsstätten, für die die tatsächlich angefallenen Kosten geltend gemacht werden könnten.
Der Anwendungsbereich der nur eingeschränkt abziehbaren Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ende dann, wenn die erste von mehreren Arbeitsstätten erreicht sei. Trotz der nur kurzen Verweildauer in der Hauptstelle sei diese auch als Arbeitsstätte anzusehen. Daher konnte der Kläger die tatsächlich angefallenen Kosten für die Fahrten von der Hauptstelle zur Filiale und zurück bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.