smile30625 15.09.2009 13:02
Hallo,
da die Kaution der Sicherung möglicher Ansprüche des Vermieters dienen soll, ist sie zurückzuzahlen, wenn die Geltendmachung von Ansprüchen nicht mehr zu erwarten ist.
Wenn die Wohnungsabnahme bereits ohne Beanstandungen gelaufen ist, darf der Vermieter nur noch einen angemessenen Teil der Kaution zurückbehalten, wenn aus der Betriebskostenabrechnung eine Nachzahlung zu erwarten ist.
Viele Grüße
smile