tenant61
nein, das kann auch nicht sein. entweder stimmt etwas an der geschilderten zeitlichen abfolge nicht oder es gab einen formfehler oder, oder, oder ...
warum hast du keinen anwalt eingeschaltet? als algII-empfänger hättest du doch anspruch auf prozesskostenbeihilfe gehabt.
um die sache besser nachvollziehen zu können, müsste man den genauen wortlaut des urteils kennen (einschl. tatsachenschilderung und begründung). anders wüßt ich hier keinen rat.
fin
Wenn Sie nicht schriftlich gekündigt hatten und dies nur gesagt haben, so kann sich letztendlich niemand darauf verlassen, dass Sie auch tatsächlich ausziehen werden. Die Räumungsklage bleibt danach bestehen und ist auch rechtsgültig mit allen Kosten, die dafür anfallen.
Wenn es so war, dann ein Formfehler Ihrerseits.
Christoph_A.
Da aber vom Gericht der Räumungsklage stattgegeben wurde, muß da noch was anderes im Busche sein.
Eine Räumungsklage wird eigentlich erst dann eingereicht, wenn der ursprüngliche Räumungstermin verstrichen ist.
tenant61
... Eine Räumungsklage wird eigentlich erst dann eingereicht, wenn der ursprüngliche Räumungstermin verstrichen ist.[/quote:7861e]
nicht zwingend. das gericht würde die klage auch dann annehmen, wenn - wie im vorliegenden fall - aufgrund eines widerspruchs erkennbar ist, dass es nicht zur fristgerechten räumung kommen wird.
wenn die wohnung trotz widerspruch fristgerecht geräumt wurde, hätte die hauptsache für erledigt erklärt werden müssen. trotzdem wäre der klage stattgegeben worden, lediglich zur räumungsvollstreckung wäre es dann natürlich nicht mehr gekommen. ich vermute, dass es sich so oder ähnlich im vorliegenden fall abgespielt hat.
Christoph_A.
Richtig, wer weiß, was der Mieter alles angedroht hat, sodaß der VM u.U. davon ausgehen konnte, daß es zur Räumung kommen muß.