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Beseitigung des Überhangs einer Hecke
An Grundstücksgrenzen gepflanzte Hecken dürfen nicht nur nicht in Nachbargrundstücke sondern auch nicht in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. Das Verwaltungsgericht Neustadt verurteilte einen Grundstückseigentümer, den Überhang seiner Hecke, die auf eine Länge von über 30 Metern bis zu 40 Zentimeter in den öffentlichen Gehweg hineingewachsen war, zurückzuschneiden.
Urteil des VG Neustadt vom 22.03.2005
1 L 452/05
Handelsblatt vom 20.04.2005