Mieter1963 hat diese Frage gestellt
Hallo zusammen,
Ich bin mir nicht ganz sicher, ob ich in meinem Fall die Mietwohung renovieren muss beim Auszug (Mietvertrag aus 2005). Folgendes steht bei den sonstigen Vereinbarungen:
"Die Wohnung wurde dem Mieter in einem renov. Zustand übergeben. Bei Auszug muss die Wohnung unter Berücksichtigung § 22 im Mietvertrag fachgerecht renoviert übergeben werden, einschließlich der Türen und Decken..."
Der § 22 beinhaltet Folgenden Text:
"
(1) Der Mieter hat auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen durchzuführen
(2) Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere der Anstrich der Decken, Wänden, Holzteilen und Heizkörpern mit Heizrohren sowie das Tapezieren innerhalb der Mieteräume. Die Arbeiten sind fachgerecht durchzuführen. Die Räume müssen beim Auszug in einer Farbgestaltung zurückgegeben werden, die dem durchschnittlichen und üblichen Geschmacksempfinden entspricht
(3) Für Art, Umfang und Fälligkeit der Schönheitsreparaturen gilt im Einzelnen Folgendes:
Die Schönheitsreparaturen mit Ausnahme der Erneuerung der Anstriche von Fenstern, Türen, Heizkörpern, Versorgungsleitungen und Einbaumöbeln sind fachgerecht, dem Zweck und der Art der Mieträume entsprechend regelmäßig auszuführen, wenn das Aussehen dder Wohnräume mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist. Dies ist im Allgemeinen nach folgenden Zeitabständen der Fall:
In Küchen, Bädern und Duschen: alle 3 Jahre
In Wohn- und Schlafräumen, Dielen und Toiletten: alle 5 Jahre
In allen anderen Nebenräumen: 7 Jahre.
Die Erneuerung der Anstriche von Fenstern, Türen, Heizkörpern, Versorgungsleitungen und Einbaumöbeln ist im Allgemeinen nach 6 Jahren erforderlich. Vermieter und Mieter sind sich einig, dass diese Fristen erst bei Übergabe der Mietsache zu laufen beginnen.
(4) SInd bei Beendigung des Mietverhältnisses einzelne oder sämtliche Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so hat der Mieter die zu erwartenden Kosten zeitanteilig aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes an den Vermieter im Allgemeinen nach folgender Maßgabe zu bezahlen:
- Schönheitsreparaturen in Küchen, Bädern und Duschen > 1 Jahr = 33 %; > 2 Jahre = 66 %;
-Schönheitsreparaturen in Wohn- und Schlafräumen etc. > 1 Jahr = 20 %; > 2 Jahre = 40 %, > 3 Jahre = 60% und > 4 Jahre = 80 %;
Erneuerung von Türen, Fenstern etc. > 1 Jahr = 17 %; > 2 Jahre = 34 %; > 3 Jahre = 51 %; > 4 Jahre = 68%; > 5 Jahre = 85%.
Das Recht des Mieters, die Richtigkeit und Angemessenheit des Kostenvoranschlages zu überprüfen, bleibt unberührt. Der Mieter ist berechtigt, anstelle seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung, die noch nicht fälligen Schönheitsreparaturen bis Ende der Mietzeit fachgerecht auszuführen.
(5) Der Mieter hat bei Auszug den Bodenbelag in einen einwandfreien Zustand zu versetzen. Parkettboden ist beim Auszug im Allgemeinen nach einer mehr als vierjährigen Mietdauer fachgerecht abzuschleifen und zu versiegeln, so weit eine über den vertraglichen Gebrauch hinausgehende Abnutzung vorliegt. Teppichböden sind beim Auszug fachgerecht zu reinigen.
Ich danke euch im Voraus für Eure Hilfe!