minka hat diese Frage gestellt
Ich habe eine ganz schwierige Frage an Sie,
Ich wohne in einem Haus das schon über 100 Jahre alt ist. Im Januar 1970 sind wir in diesem Haus eingezogen. In der Wohnung befand sich nichts als von dem damaligen Vormieter einige Sachen die wir mit einer Ablöse bezahlt hatten, wie zb. Kohleöfen, Heizstrahler, usw.
Der damalige Zustand der Wohnung 3 Zimmer wurde nur mit Toilette vermietet. Die Dusche wurde von mir selber 1971 eingebaut.
1983 habe ich die Wohnung mit Einverständnis der damaligen Besitzerin komplett umgebaut.
Es wurde eine Wand herausgerissen, ein Gaskachelofen gesetzt, die Böden wurden mit Spannplatten begradigt. die Decken wurden niedriger gemacht, die gesamte Wasserleitung wurde erneuert, sowie die gesamte Elektroleitung, die Türen wurden auch erneuert. Im Wohnzimmer (ca. 40 qm)wurde Teppichboden verlegt und geklebt. Alle Rechnungen vorhanden
Nach dem Umbau bestanden wir auf einen Mietvertrag, da wir bis zu diesem Zeitpunkt immer noch keinen Mietvertrag hatten, nur ein Mieterbuch mit dem wir direkt die Miete bezahlt haben (Buch vorhanden).
In dem Mietvertrag wurde dann eine Klausel festgelegt:
Die Wohnung wurde ursprünglich mit 3 Zimmern vermietet. Eine Wand wurde durch den Mieter mit Einverständnis der Vermieterin entfernt, so dass bei Vertragsabschluß die Wohnung nur noch aus 2 Zimmern besteht.
Die Wohnung wurde ohne Absicherung, d.h. ohne Kaution vermietet.
Verbesserungen, Veränderungen und sonstige Umbauten wurden vom Mieter mit Einverständnis des Vermieters vorgenommen (Umbau Sep. bis Dez. 1983)
Bei einer eventuellen Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter erhält der Mieter unter Berücksichtigung der jährlichen Abnutzung für folgende Aufwendungen eine entsprechende Abfindung:
3 Türen mit Stock, Fußböden, Holzdecken, Elektroinstallationen, Installation des Gasofens.
Die Wohnung wurde nun als Eigentumswohnung am 18.12.1985 verkauft.
Der neue Vermieter hat bis zu dem heutigen Zeitpunkt in der Wohnung überhaupt noch nichts renoviert.
Nun habe ich die Kündigung eingereicht, und habe dem Vermieter den Kachelofen, die Einbauküche und die gesamten Elektroöfen angeboten.
Jetzt habe ich von dem Vermieter das Schreiben erhalten, dass der Kachelofen samt Gaseinsatz mit der Wand verbunden ist, und sollte in der Wohnung bleiben. Die Wohnung wurde 1995 in diesem Zustand erworben, laut Mietvertrag ist eine Abfindung unter Berücksichtigung der jährlichen Abnützung nur für den Fall der Kündigung durch den Vermieter vorgesehen.
Nun wollte ich von Ihnen wissen, in welchem Zustand ich die Wohnung verlassen muß,
Ich habe bedenken, dass der Vermieter der Meinung ist er hat zu dem damaligen Zeitpunkt eine Neubauwohnung gekauft. Muss der Teppichboden im Wohnzimmer entfernt werden?