Berthelstal 19.09.2009 17:07
1. Ihr Vertrag beginnt am 1.10. und damit sind Sie mietpflichtig. Wenn Ihr Vermieter offensichtlich aus Kulanzgründen Sie etwas eher in die Wohnung lässt, dann sollte man bei Nichteinhaltung der Zusage, welche durch ihn nicht auch noch selbst begründet ist, versuchen die Miete zu kürzen. Allein der Gedanke ist schon unanständig.
2. Stellen Sie den Zustand bei der Wohnungübergabe fest und fixieren Sie schriftlich die Mängel.
Wenn Sie die Wohnung im unrenovierten Zustand übernehmen, sollten Sie die Klausel in Ihrem Mietvertrag ebenfalls korrigieren.
Wolke27 20.09.2009 12:18
Erstmal danke für die Antwort! Jedoch ist die zweite Frage damit nicht konkret beantwortet! Wer muss denn nun Renovieren? Der jetzigen Mieter oder wir?
Berthelstal 20.09.2009 17:15
Eingangs schrieben Sie: "dass wir wohl schon Mitte September die Whg. zwecks Renovierungsarbeiten vorzeitig beziehen könnten." Das hört sich an wie, selbst renovieren.
Der Vertrag der Vormieter ist hierbei völlig Wurscht. Ihr Partner ist allein der Vermieter.
Wenn er Ihnen zugesagt hat, die Wohnung in einem renovierten Zustand zu übergeben und dies bis zum Vertragsbeginn dicht durchgeführt ist, verweigern Sie die Übernahme der Wohnung und brauchen für diesen Zeitraum auch keine Miete entrichten.
Alledings hege ich noch einen andere Überlegung:
Wenn Sie die Wohnung selbst renovieren, haben Sie auch die Möglichkeit einer wunschgemäßen Gestaltung, z.B. Tapete oder verschiedenfarbige Wände.
Allerdings sollten Sie dann aber auch meinen Punkt 2 beachten, damit Sie nicht bei einem möglichen Auszug wiederum renovieren müßten.
Wolke27 20.09.2009 17:39
Mit Renovierungsarbeiten meinte ich im Prinzip nur die Laminatverlegung. Mündlich wurde uns vom Vermieter und der Maklerin zugesichert, dass wir die Whg. in einem frisch gestrichenen Zustand übergeben bekommen. In unserem Vertrag steht bei sontige Vereinbarungen: "Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter die Whg. wie folgt zu übergeben: Alle Decken und Wände weiß gestrichen". Diese Vereinbarung hat auch der jetzige Mieter bei seinem Einzug vor ca. 10 Jahren unterschrieben. Jetzt beruft der Mieter sich auf das BGH Urteil, dass besagt das Mieter bei Auszug nicht mehr streichen müssen. Nach eigener Aussage hat er vor ca. 3 Jahren die Räume gestrichen. Allerdings nur um die Schränke herum. Die Wände sind daher nicht weiß, sondern an einigen Stellen sehr gelb (starker Raucher/ und schattig). Wie ist die Rechtslage? Ich habe gelesen, dass sog. "Individualvereinbarungen" trotz des neuen BHG Urteils wirksam sind. Demnach müsste er doch streichen, oder? Das Urteil würde doch nur dann zutreffen, wenn die Wände weiß wären, oder?
smile30625 25.09.2009 17:07
Hallo,
die Rechtsprechung zu Renovierungsklauseln ist sehr komplex. Es gibt leider nicht "das" BGH-Urteil, sondern mehr als 30 Urteile des VIII. Zivilsenats zu diesem Thema.
Zu der von Ihnen geschilderten Klausel stellt sich folgende Frage:
Ist die "Sonstige Vereinbarung" wirklich eine Individualvereinbarung? Dies ist nur der Fall, wenn der Inhalt zwischen den Parteien ausgehandelt wurde. Wenn Sie hingegen nur den insoweit bereits vom Vermieter vorausgefüllten Vertragstext zur Unterschrift vorgelegt bekommen haben, ist wohl von einer Allgemeinen Geschäftsbedingung auszugehen. Dies gilt um so mehr, als der Vormieter die gleiche Klausel im Vertrag hatte.
Wenn die Klausel also als AGB anzusehen ist, ist sie nach der ständigen Rechtsprechung des BGH definitiv unwirksam.
Folge: Sie müssen bei Auszug KEINE Schönheitsreparaturen ausführen. Dies gilt auch für Ihren Vormieter.
Viele Grüße
smile
smile30625 25.09.2009 17:13
PS: Im Übrigen gilt dann, was Berthelstal bereits geschrieben hat. Ob Ihre Vormieter nun renovieren oder nicht, ist für Ihren vertraglichen Anspruch auf eine renovierte Wohnung irrelevant. Ihr alleiniger Vertragpartner ist Ihr Vermieter, der für die Renovierung zu sorgen hat.