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Wäsche trocknen
Aus dem Recht des Mieters zum Aufstellen einer Waschmaschine folgt, dass er in der Wohnung auch Wäsche trocknen darf. Dazu darf der Mieter auf dem Balkon eine Wäscheleine spannen und die Kleidungsstücke dort aufhängen. Das gilt selbst dann, wenn der Vermieter im Hof eine Wäschespinne zur Verfügung gestellt hat (LG Nürnberg-Fürth, WM 90, 199). Ist kein Balkon vorhanden, darf die Wäsche auch in der Wohnung, beispielsweise im Badezimmer, getrocknet werden. Dann muss durch ausreichendes Lüften sichergestellt sein, dass keine Feuchtigkeitsschäden entstehen (AG Hameln, WM 94, 426). Eine Klausel im Formularmietvertrag, die dem Mieter das Aufhängen von Wäsche in der Wohnung verbietet, ist unwirksam (LG Frankfurt/M., WM 90, 271).
Ohne Erlaubnis des Vermieters darf der Mieter kein Trockengestell außen am Fenster anbringen. Hat der Vermieter ein derartiges Wäschereck aber jahrelang geduldet, muss es der Mieter nicht wieder entfernen (AG Köln, WM 2000, 436).
Quelle: DMB