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AlexanderRott hat diese Frage gestellt
Hallo zusammen,

ich habe mal eine wichtige Frage und zwar:

meine Uroma ist am 5.10.09 gestorben und ihre Wohnung ist seit dem 28.10.09 besenrein. Mein Opa (ihr Sohn) hat für den November die Miete noch komplett gezahlt und nun ist die Vermieterin seit Anfang November in der Wohnung drin um zu renovieren!!!

meine Frage ist nun, darf sie das überhaupt obwohl mein Opa für den November die Miete gezahlt hat? Und die zweite Frage wäre, ob wir das Recht haben die vorausgezahlte Miete zurück zu fordern?

Wäre echt super wenn mir jemand helfen könnte

Gruß

5 Kommentare zu „Renovierungsarbeiten nach Todesfall gestattet?”

Berthelstal Experte! 11.11.2009 10:31

Der Opa muß als Erbe, wenn er das Mietverhältnis nicht antreten oder fortsetzen will, innerhalb eines Monates mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen. Wenn es kein Übereinkommen mit der Vermieterin gibt, hat diese in der Wohnung nichts zu suchen.
Da sie aber nun schon in der Wohnung ist, sollten sie auf sofortige Beendigung des Mietverhältnisses bestehen. Dann kämen Sie immer noch billiger, als 3 Monate noch Miete bis zum Wirksamwerden der normalen Kündigung zu zahlen.
Ohne "Recht" geht's manchmal billiger.

AlexanderRott 11.11.2009 13:14

Danke für die Antwort. Aber auf welche Gesetzesgrundlage beziehst du dich hier? Wollen abgesichert sein wenn wir handeln...

Berthelstal Experte! 11.11.2009 15:06

BGB 563 ff.

AlexanderRott 11.11.2009 16:17

aber bei "§ 563 Eintrittsrecht bei Tod des Mieters" geht es ja um das eintrittsrecht..was ist denn mit eintritt gemeint?

also mein opa ist erbe und will das mietverhältnis aber NICHT fortsetzen... bis wann muss er denn kündigen ... und wie ist nun vorzugehen mit der vermieterin die einfach in die wohnung zum renovieren geht obwohl die miete noch für november gezahlt wurde

edy Experte! 11.11.2009 17:27

Hallo,
§ 564
Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung.Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.

lg
edy

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