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Sonny hat diese Frage gestellt
Hallo,
ich hatte kürzlich einen Wasserschaden im Badezimmer. Derzeit wird das Badezimmer trocken gelegt, was zu eine 24stündigen Lärmbelästigung über mind. 2 Wochen führt (auch nachts). Zudem wurde der Fußboden offen gelegt, wodurch ich Schmutz in der gesamten Wohnung habe. Die Badbenutzung ist zwar möglich, aber eben nur eingeschränkt. Anschließend soll noch eine Erneuerung des Bads erfolgen, die ein bis zwei Tage daueren kann.

Der Vermieter trägt die Reparaturkosten bzw. seine Versicherung. Meine Frage ist nun was kann ich geltend machen? Darf ich die Miete mindern? Gibt es auch eine Entschädigung für Unannehmlichkeiten, v.a. die immense Zeit, die mich das ganze gekostet hat (Abstimmung der Handwerker, etc.)? Was ist mit sonstigen Kosten (z.B. diverse Handygespräche mit Handwerkern, Versicherungen, Hausmeister und Vermieter in den letzten Monaten)? Gibt es hier Pauschbeträge?

Vielen Dank im Voraus für alle Antworten.

Gruß,
Sonny

2 Kommentare zu „Reparatur Badezimmer”

AMAyer Experte! 06.11.2008 15:42

Natürlich können Sie mindern, sollten Sie mindern!

Bei Wohnungsmängeln haben Mieter gesetzliche Rechte, die oft aus Unkenntnis nicht genutzt werden. Nach dem Gesetz muss der am Ort ansässige Vermieter Fehler und/oder Mängel der Mietsache beseitigen bzw. reparieren. Macht er das nicht, so kann der Mieter unter Umständen den Mangel selbst zu Lasten des Vermieters beheben lassen, er hat eventuell Schadensersatzansprüche oder ein Zurückbehaltungsrecht an der monatlichen Miete. Bei "schwersten" Mängeln kann er sogar recht schnell fristlos kündigen.
Das bedeutenste Recht eines Mieters bei Wohnungsmängel ist aber derzeit die Mietminderung. Solange Wohnungsmängel vorliegen, kann und sollte der Mieter die Miete kürzen, das heißt, er hat das direkte Recht vermindert Miete zu zahlen. Nach dem deutschen Gesetz (BGB) spielt es keine Rolle, ob der Vermieter den Mangel zu verantworten hat oder auch nicht. Selbst Mängel, die von Dritten hervorgerufen werden, auf die der Vermieter keinen Einfluss hat, und Mängel, die er möglicherweise gar nicht abstellen bzw. beseitigen kann, berechtigen den Mieter zur direkten Minderung, so zum Beispiel der Lärm aus einem Betrieb oder anderer Unternehmung bzw. Störungen, welche von einer angrenzenden Baustelle ausgehen. Entscheidend ist allein, dass ein Mangel vorliegt, welcher den Wohnwert der gemieteten Einheit/Whg mindert.

100 Prozent Miete gibt es nur für 100 Prozent Wohnwert, so wie es beim Mietvertragabschluss vereinbart war. Sinkt der Wohnwert, muss auch die Miete sinken.

Andreas Mayer

Sonny 06.11.2008 15:46

Danke für die Informationen, aber meine Frage zielte eigentlich auf konkretere Angaben ab. Um wieviel % kann ich mindern und v.a. was ist mit Entschädigungen für Unannehmilichkeiten (v.a. die investierte Zeit)?

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