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Zweckbefristung von Arbeitsverträgen mit Ärzten in der Weiterbildung unzulässig
Die Klägerin ist als Ärztin in einem Krankenhaus der beklagten Stadt beschäftigt. Der erste Arbeitsvertrag sah eine Befristung für die Zeit vom 1. September 1995 bis 31. August 1997 vor. Nach dem zweiten am 20. August 1996 unterschriebenen Arbeitsvertrag wurde die Klägerin "für die Zeit vom 1. September 1997 an für die Dauer der Weiterbildung bis zur Facharztanerkennung als Assistenzärztin" eingestellt. Die Klägerin bestand am 19. Januar 2000 ihre Facharztprüfung. Daraufhin teilte die beklagte Stadt der Klägerin mit Schreiben vom 1. Februar 2000 mit, daß sie das Arbeitsverhältnis als beendet ansehe. Mit ihrer am 8. Februar 2000 erhobenen Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses geltend gemacht.

Wie bereits beim Landesarbeitsgericht hatte die Klägerin mit ihrer Klage auch beim Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die arbeitsvertraglich vereinbarte Zweckbefristung ist wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Halbsatz 2 des Gesetzes über befristete Arbeitsverhältnisse mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) unwirksam. Danach muß eine aufgrund dieses Gesetzes vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrags kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein. Dies setzt voraus, daß das Beendigungsdatum bei Abschluß des Arbeitsvertrags ausdrücklich bezeichnet wird oder sich aufgrund der im Arbeitsvertrag enthaltenen Angaben anhand eines Kalenders zweifelsfrei bestimmen läßt. Dies war vorliegend nicht der Fall. Der genaue Zeitpunkt der Facharztanerkennung der Klägerin als Assistenzärztin stand bei Vertragsschluß noch nicht fest. Der Verstoß gegen die zwingende Bestimmung des § 1 Abs. 2 Halbsatz 2 ÄArbVtrG hat die Unwirksamkeit der Befristung zur Folge.

BAG, Urteil vom 14. August 2002 - 7 AZR 266/01 - Vorinstanz: LAG Niedersachsen, Urteil vom 5. April 2001 - 14 Sa 1705/00 -

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