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Rückabwicklung nach erfolgreicher Statusklage
Der gewerkschaftlich organisierte Beklagte war vom 1. Juli 1990 bis zum 31. März 1995 als Reporter bei der klagenden Rundfunkanstalt beschäftigt. Grundlage der Rechtsbeziehung waren befristete Rahmenbedingungen und Honorarverträge. Bis zu seinem Ausscheiden aus dem Vertragsverhältnis wurde der Beklagte als freier Mitarbeiter behandelt. Auf Arbeitnehmer der Klägerin finden insbesondere der Manteltarifvertrag für den Südwestfunk vom 9. Juni 1976 (MTV) sowie die Vergütungsordnung zum MTV Anwendung. Nach dem MTV sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlußfrist von zwölf Monaten nach Fälligkeit, spätestens aber drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen. Nachdem das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 22. April 1998 (- 5 AZR 342/97 -) festgestellt hatte, daß es sich bei dem Rechtsverhältnis der Parteien um ein Arbeitsverhältnis handelte, hat die Klägerin mit Schreiben vom 19. November 1998 gegenüber dem Beklagten einen Rückforderungsanspruch hinsichtlich überzahlter Honorare und Begleitleistungen geltend gemacht.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe für die zurückliegenden Zeiträume grundsätzlich nur einen Anspruch auf die tarifliche Vergütung eines Arbeitnehmers gehabt. Die Differenz zu den gezahlten Honoraren müsse der Beklagte nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zurückerstatten. Demgegenüber hat sich der Beklagte auf einen Verfall der Ansprüche nach der tariflichen Ausschlußfrist berufen. Widerklagend beansprucht er eine Abfindung gem. Nr. 249 MTV wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Höhe von 9.476,92 Euro. Diesem Anspruch stehe die Ausschlußfrist nicht entgegen, weil die Klägerin in einem Telefonat vom 10. August 1998 erklärt habe, sich nicht auf die Ausschlußfrist berufen zu wollen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage im wesentlichen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin bis auf eine Korrektur im Zinsanspruch zurückgewiesen.
Die Revision der Klägerin hatte vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts nur hinsichtlich der Widerklage Erfolg. Zwar ist ein Bereicherungsanspruch der Klägerin entstanden, da der Beklagte als Arbeitnehmer Anspruch nur auf die - niedrigeren - tariflichen Leistungen des MTV und der Vergütungsordnung hierzu hatte. Dieser Anspruch ist aber verfallen, weil die Klägerin ihn nicht spätestens drei Monate nach der rechtskräftigen Feststellung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht hat. Andererseits hat der Beklagte keinen Anspruch auf die Abfindung. Auf Grund des erfolgreichen Statusprozesses sind alle Ansprüche des Beklagten als Arbeitnehmer mit den erbrachten Leistungen der Klägerin zu verrechnen. Hierbei ergab sich im Streitfalle auch unter Einbeziehung des Abfindungsanspruchs keine Differenz zugunsten des Beklagten.
BAG, Urteil vom 29. Mai 2002 - 5 AZR 680/00 - Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. September 2000 - 3 Sa 4/00 -