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Wirksamer Mietvertrag trotz fehlender Schriftform
Auch wenn die Vertragsparteien von Anfang an den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung beabsichtigt haben, ist von einem wirksamen Abschluss eines Mietvertrags auszugehen, wenn der Vermieter dem Mieter nach einer lediglich mündlichen Vereinbarung die Räume überlässt und dieser die erste Miete und die vereinbarte Kaution überwiesen hat.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 01.08.2003
19 U 217/02
MietRB 2/2003, Seite V