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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo!
Wir wohnen seit ein paar Jahren in einem Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage.
Nun wir diese seit Mitte Mai saniert und ist deswegen zur Zeit nicht benutzbar. Als voraussichtliche Dauer wurden 6 Wochen angegeben, aber man weiss ja das sowas im Endeffekt dann immer länger dauert....
Wir haben 2 TG-Stellplätze, für die wir 80 Euro im Monat bezahlen.
Wir haben unseren Vermieter bisher noch nicht drauf angesprochen - aber könnten wir das Geld für diese 2 Monate in denen wir die TG nicht benutzen können zurückverlangen? Wir bezahlen ja im Endeffekt für etwas, was wir nicht nutzen....
Oder muss man als Mieter sowas in Kauf nehmen?
Das ganze ist abgesehen von der bezahlten Miete auch sonst sehr ärgerlich, nervige Parkplatzsuche auf der Strasse, rostende Fahrräder im Freien....

Würd mich über Infos/Beispiele freuen!

Binco
Stichwörter: sanierung + tiefgarage + mietminderung

4 Kommentare zu „Sanierung der Tiefgarage - Mietminderung?”

Susanne Experte!

Natürlich kannst Du die Miete für die Stellplätze mindern, wenn diese nicht nutzbar sind um 100% pro Tag.
Ich würde dem VM das schriftlich Anzeigen.

Binco

Aha, danke für die Info!
Und wie formuliert man das dann am besten? "Wir bitten um eine Mietminderung über 100% für die Tiefgarage"? Oder lieber gleich etwas fordernder?

Susanne Experte!

Ja, darum bittet man nicht, der Mieter mindert die Miete wg. des Mangels, das ist kein goodwill des Vermieters.

siehe hier:
§ 536
Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
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Demnach kannst Du also schreiben:

Sehr geehrter Herr Vermieter,

nach §536 Abs. 1 BGB mindere ich die Miete für meine Garage für den Zeitraum x-y um 100%, da der Gebrauch der Mietsache nicht möglich war/ist. Es handelt sich dabei um den Betrag von x Euro.

MfG

Binco

Super, das hilft mir schon sehr weiter.
Ich muss erstmal checken, ob er nicht evtl. schon von sich aus die Miete für
die beiden Monate gemindert hat. Aber wahrscheinlich nicht, er hätte uns dann ja bestimmt darüber informiert. Wir hatten bis jetzt immer ein sehr gutes Verhältnis zu unserem Vermieter.
Denke mal, wenn dann würde er es einfach &quot;übersehen&quot;, aber nicht böswillig. Er ist so ein bisschen ein &quot;verplanter Typ&quot; <!-- s ;-) --><!-- s ;-) -->
(z.B. haben wir ihn mal auf die abblätternde Beschichtung einer Türe aufmerksam gemacht, er meinte, er kümmert sich drum... ein paar Wochen später stand dann ein Fliesenleger vor der Tür der &quot;die gesprungene Fliese&quot; austauschen wollte <!-- s :lol: --><!-- s :lol: --> )

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