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Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf (v. 18.09.1997); Az.: 10 U 93/96 <br />
Mietaufhebungsvertrag <br />
An die Annahme eines Mietaufhebungsvertrages sind strenge Anforderungen zu stellen. Füh-ren die Mietvertragsparteien zur Aufhebung des Mietverhältnisses Korrespondenz, so ist im Zweifel nicht von einem Aufhebungsvertrag auszugehen, wenn nicht über alle regelungsbe-düftigen Punkte eine Einigung zwischen den Parteien erzielt worden ist. Hierauf weist das Landgericht Köln in einem Urteil vom 18.01.2001 (Aktenzeichen 6 S 221/00) hin. Kündigt eine Vertragspartei das Mietverhältnis nicht wirksam, so ist hierin im Zweifel nicht das An-gebot auf Abschluß eines Aufhebungsvertrages zu sehen, da dem Kündigenden ein entspre-chender Erklärungswille fehlt. Im übrigen müßte das Angebot auch hinreichend konkretisiert sein, woran es fehlen kann, wenn nicht einmal dargelegt wird, zu welchem Zeitpunkt das Mietverhältnis enden soll, auch nicht Einigkeit erzielt wurde, in welchem Zustand das Miet-objekt zurückzugeben ist. Schließt das Schreiben des Kündigenden sodann noch mit der Be-merkung, "in Erwartung Ihrer Vorschläge verbleibe ich ...", so wird vollends deutlich, daß noch offene Regelungspunkte da sind, mithin die Parteien im Gespräch sind, ohne eine ab-schließende Einigung erzielt zu haben. <br />
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