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Schadensersatz bei unterbliebener Versetzung eines Wahlvorstandsmitglieds für die Betriebsratswahlen
Der Kläger war seit 1964 bei der D. N. GmbH (Gemeinschuldnerin) beschäftigt. Am 1. November 1997 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt. Dieser hat die Betriebsabteilung Großplakate der Gemeinschuldnerin, in der der Kläger nicht beschäftigt war, an die Firma G. U. verkauft und den Betrieb im übrigen stillgelegt. Noch am 30. Oktober 1997 hatte die Gemeinschuldnerin eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 28. Februar 1998 ausgesprochen; am 27. November 1997 erfolgte eine Kündigung durch den Beklagten. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt der Kündigungen nachwirkenden Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 Satz 2 KSchG. Dementsprechend sind diese Kündigungen für unwirksam erklärt worden. Nach Ablauf des nachwirkenden Kündigungsschutzes kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut zum 30. September 1998. Die zunächst erhobene Klage gegen diese Kündigung hat der Kläger zurückgenommen. Er verlangt Schadensersatz; der Beklagte hafte für die Schäden, die er dadurch erlitten habe und noch erleiden werde, daß er nicht versetzt worden sei. Er stünde nämlich jetzt in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zur Betriebsübernehmerin. Der Beklagte meint, daß der mit der Klage geltend gemachte Schaden nicht unter die Schutznorm des § 15 KSchG falle.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, bei der erhobenen Forderung handele es sich um eine Konkursforderung iSv. § 61 Abs. 1 KO, so daß eine auf Zahlung gerichtete Klage nicht in Betracht komme.

Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Ein Schadensersatzanspruch steht dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht vorliegt. § 15 Abs. 3 KSchG schützt den Wahlvorstand vor Kündigungen bis sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Die Kündigung vom 29. Juni 1998 zum 30. September 1998 ist wirksam, Gründe für eine rechtsmißbräuchliche Umgehung des besonderen Kündigungsschutzes sind nicht ersichtlich. Eine weitergehende Verpflichtung des Beklagten zur Versetzung des Klägers in die von einem Betriebsübergang nach § 613 a BGB betroffene Abteilung, die einen Schadensersatzanspruch des Klägers für Beendigungsschäden nach dem 30. September 1998 begründen könnte, hat der Senat verneint. Der im Interesse des Amtes bestehende Schutz des § 15 Abs. 5 KSchG für Wahlvorstandsmitglieder ist insoweit zeitlich begrenzt.

BAG, Urteil vom 14. Februar 2002 - 8 AZR 175/01 - Vorinstanz: LAG Hamburg, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 Sa 112/99 -

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