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Steff_76 hat diese Frage gestellt
Hallo Zusammen,

ich hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen und würde mich über Eure Hilfe freuen. Aber nun erstmal zu unserem Problem.

Wir wohnen nun schon seit 4 Jahren in unserer Wohnung und haben bis jetzt nur im Bad Schimmel gehabt, die Badezimmerschränke sind komplett verschimmelt und wurden auch mittlerweile entsorgt. Unseren Vermieter haben wir diesbeüglich auch schon angesprochen, er ist aber der Meinung dass Schimmel bei einem alten Haus immer mal vorkommen kann. Nun ist es aber so, dass wir auch in der Küche und im Kinderzimmer stellen von Schimmel haben. Es ist eindeutig die eine Aussenwand, denn wenn man sich diese von aussen ansieht, ist der Putz ab und der Schimmel ist auch dort zu sehen.

Unsere Frage ist nun, wie können wir weiter vorgehen. Dem Vermieter ein Schreiben zukommen lassen? Kann ich die Miete mindern? Vielleicht Zeit muss zwischen dem Schreiben und der Mietminderung liegen falls der Vermieter nichts macht?

Ich danke Euch im vorraus und hoffe Ihr könnt uns helfen.

Merci und Gruß, Steff_76

2 Kommentare zu „Schimmel in der Mietwohnung”

Balkonexperte Experte! 14.12.2010 11:52

Dieses Thema ist so groß und umfangreich, dass dazu keine einfache Antwort gegeben werden kann.

Zum Glück gibt es aber Google und da findet man jede Menge Antworten zu diesem Thema.

Also, bitte diesen Link: http://tinyurl.com/2eljn75

kopieren und lesen, lesen, lesen.

Bladder Experte! 15.12.2010 06:06

Aus Ihrem Beitrag entnehme ich, dass der Vermieter von der Schimmelbildung schon länger Kenntnis hat.
Offensichtlich ist dem Vermieter nicht klar, dass die Beseitigung allein zu seinen Lasten geht. Denn der Vermieter ist nach § 535 BGB verpflichtet dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.

Auch die "entsorgten" Badmöbel sollte er ersetzen.

Sind mehrere Räume betroffen, dann kann eine Mietminderung von bis zu 100% möglich sein. Dies ist abhängig vom Verlust des Wohnwertes und durch den Mieter zu beweisen.
Bei der Mietminderung nach § 536 BGB bedarf es keiner Wartezeit. Sie tritt sofort ein, wenn ein nicht unerheblicher Mangel ersichtlich ist.
Lediglich der Vermieter muss unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt werden (wenn er noch nichts von diesem Mangel wissen kann). Mit dieser Meldung an den Vermieter kann der Mieter mit dem gleichen Tag die Miete bis zur Behebung des Mangels mindern.

Wie leicht zu erkennen ist, sollte aber der Mieter Hilfe eines Mietervereins oder Fachanwaltes in Anspruch nehmen.

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