Bladder 20.12.2010 09:50
Nach § 536 BGB hat ein Mieter das Recht die Miete zu mindern, wenn ein nicht unerheblicher Wohnungsmangel eintritt.
Vom Tag der Meldung an den Vermieter könnte der Mieter die Miete mindern und mindestens die Grundgebühren für diesen Zeitraum dem Vermieter in Rechnung stellen. Den Betrag einfach mit der Mietzahlung verrechnen.
Ich könnte mir vorstellen, dass der Vermieter dann wach wird!
chrish040 20.12.2010 13:16
Danke für die schnelle Antwort.
Ich werde dann die nächste Miete um den Betrag der Telefonkosten mindern.
Gibt es einen bestimmten %Satz um den ich die Miete für eine Entschädigung evtl. senken dürfte?
Der Vermieter weiß seid dem 23.11. von dem Mangel, habe bereits 4 mal mit einem Mitarbeiter meines Vermieters telefoniert, einen Brief hingeschrieben, aber seid knapp einer Woche geht dort niemand mehr ans Telefon!
Alleine dafür würde ich die Miete senken wollen!
Bladder 20.12.2010 18:56
Ich habe kein Beispielurteil gefunden. Also selbst mal eine Suchmaschine anwerfen.
Und immer schön auf dem Teppich bleiben! Der Mieter ist nämlich für die Höhe der Minderung beweispflichtig.