Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,
habe einen Wohnungs-Einheitsmietvertrag mit der Klausel :

Die Selbstbeteiligung bei Reparaturen für die Werkswohnung beträgt DM 80.00. Bei der Werkswohnung handelt es sich um eine Werkswohnung im Sinne des § 565 c BGB. Die Bestimmungen des § 568 BGB sind abgedungen.

Die Wohnung wurde von mir am 01 Feb. 2001 bezogen. Im Winter fiel dann die Therme aus und der Vermieter veranlasste die Reparatur. Bis heute fiel die Therme jeden Winter aus, so daß jedesmal eine Reparatur nötig war. Nun will der Vermieter von mir die 41 Euro für die angefallenen Reparaturkosten (belaufen sich laut Aussage auf ca.250 Euro), für die letzte Reparatur der Therme, als meine Selbstbeteiligung die ja so in meinem Mietvertrag vereinbart sei.
Muss ich nun die 41 Euro zahlen obwohl die Therme noch keinen Winter störungsfrei gelaufen ist und ist diese Klausel überhaupt wirksam ?

Ich hoffe ihr könnt mir helfen, vielen Dank im voraus.

Gersi
Stichwörter: reparaturen + selbstbeteiligung

2 Kommentare zu „Selbstbeteiligung bei Reparaturen”

Gast Experte!

Hallo,

soweit ich weiß gilt die Regelung für Kleinreparaturen nur bis zu einem Bestimmten Betrag (bei euch 80 DM), sollte die Reparatur über 80 DM liegen, braucht Ihr diese nicht zu bezahlen, auch nicht Anteilig bis zu 80 DM, nur wenn diese unter 80 DM liegt und dann auch nur bis zu einen Höchstbetrag von ca. 8 % der Kaltmiete im Jahr.



Wer zahlt Kleinreparaturen in Mietwohnungen?

Grundsätzlich ist es Aufgabe des Vermieters, für die Instandhaltung und Instandsetzung seines Mietobjekts zu sorgen. Der Mieter muß nur zahlen, wenn er laut Mietvertrag dazu verpflichtet ist.



Wirksam ist die Klausel nur, wenn eine Obergrenze für einzelne Kleinreparaturen genannt ist, die 75 EUR nicht übersteigen darf. Alles was teurer ist, ist keine Kleinreparatur. Die Obergrenze für alle Kleinreparaturen innerhalb eines Jahres darf höchstens 300 EUR bzw. 10 Prozent der Jahreskaltmiete betragen und nur Reparaturen an Gegenständen umfassen, die dem unmittelbaren Zugriff des Mieters unterliegen. Außerdem darf der Mieter per Mietvertrag nur zur Bezahlung der Kleinreparatur verpflichtet werden - nicht etwa zur Durchführung der Arbeit oder zur Beauftragung der Handwerker. Dies ist Sache des Vermieters.
Die Wirksamkeit der Kleinreparaturklausel ist ferner an weitere Voraussetzungen gebunden: Im Mietvertrag muss genau festgehalten sein, für welche Schäden die Klausel gilt. Zahlen muss der Mieter nur für Teile, die seinem direkten und häufigen Gebrauch dienen. Dazu zählen beispielsweise Installationsgegenstände für Strom, Wasser, Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie Fensterläden und Rollos.

Erfüllt die Kleinreparaturklausel nicht all diese Voraussetzungen oder weicht sie zu Ungunsten des Mieters ab, ist sie unwirksam. Dann muss der Vermieter auch für kleinere Reparaturen bezahlen.

Kann ein Schaden nicht mehr repariert werden und ist deshalb eine Neuanschaffung erforderlich, oder ist die Reparatur teurer als 75 EUR, muss sich der Mieter im Rahmen der Reparaturklauseln nicht daran beteiligen.

Anders sieht es aus, wenn der Mieter den Schaden schuldhaft verursacht hat. Dann muss er zahlen. Und hat er sich zum Beispiel eine Gasetagenheizung (mit Genehmigung des Vermieters) eingebaut, muss er auch für deren Wartung und Reparaturen aufkommen

Gast Experte!

Hallo,
mein Vermieter ist der Meinung das ich bei jeder Reparatur 80 DM bzw 41 Euro zu zahlen habe egal wie hoch der Reparaturpreis ist. Ähnlich der Selbstbeteiligung bei einer Versicherung die bei jedem Schadensfall fällig wird. Die Kleinreparatur Regel interessiert ihn nicht und würde sowieso hier nicht greifen da es im Mietvertrag anders vereinbart wurde.
Was soll ich tun ? Wer hat eine Idee, welche Möglichkeiten habe ich ?

Vielen Dank im voraus.

Gersi

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.