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Zur Frage, wann der Vermieter eine Grundsteuernachforderung, die von der Stadt bzw. Gemeinde verlangt wird, an den Mieter weitergeben kann, hat das LG Frankfurt in mehreren Entscheidungen Stellung genommen. Danach kann der Vermieter eine rückwirkend von der Gemeinde festgesetzte Grundsteuer nur im Rahmen des § geltend machen. Dies bedeutet, dass nur die Grundsteuer ab Beginn des der Erklärung des Vermieters vorausgehenden Kalenderjahres, nicht aber die Grundsteuer für weiter zurückliegende Jahre verlangt werden kann (LG Frankfurt/M., WuM 200, 423).<br />
Besser ist dagegen der Vermieter einer preisgebundenen Wohnung gestellt. Er kann Grundsteuernachforderungen auch für weiter zurückliegende Zeiträume (hier: 4 Jahre) ungeachtet von bereits erteilten Abrechnungen geltend machen, sofern er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, diese Belastungen nicht früher geltend machen konnte (§§ 20 Abs. 3 S. 4, Abs. 4 S. 1 i.V.m. 4 Abs. 8 NMV; LG Frankfurt/M., Urteil v. 13.11.2001, 2-11S 192/01, NZM 2002, 336). Nach Beendigung des Mietverhältnisses können Nachforderungen jedoch nicht mehr geltend gemacht werden (LG Frankfurt/M., Urteil v. 13.11.2001, 2-11S 191/01, NZM 2002, 336).