Streitthema Schäden nach Beendigung der Mietzeit
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten. Dies regelt § . Die Meinungen, was unter „vertragsgemäßem Gebrauch“ zu verstehen ist, gehen zwischen Vermieter und Mieter meist weit auseinander. Oftmals haben die Gerichte das letzte Wort. Hierbei ziehen jedoch nicht selten die Vermieter den Kürzeren. Nachstehende Übersicht stellt die häufigsten Streitpunkte dar:
Teppichboden
In der „Rangliste“ derartiger Streitigkeiten ganz oben stehen Schäden an Teppichböden. Nach einer Mietdauer von wenigen Jahren muss sich der Vermieter in der Regel mit einer Feuchtigkeitsreinigung zufrieden geben. Ungewöhnliche Verunreinigungen durch starkes Rauchen oder gar Brandlöcher braucht der Vermieter jedoch nicht hinnehmen. Bei einem vorzeitigen Austausch des Bodenbelags auf Kosten des Mieters muss er sich jedoch einen Abzug „Neu für Alt“ anrechnen lassen (LG Paderborn - 1 S 2/00). Bei einer längeren Mietzeit von etwa sechs Jahren, kann der Vermieter selbst von einem starken Raucher keinen Ersatz für die Erneuerung des Teppichs verlangen (LG Köln - 30 S 9/01).
Dübellöcher
Der Mieter hat das Recht, an den Badezimmerwänden die notwendige Ausstattung anzubringen. Fehlen Spiegel, Schränke und Ablagen, muss der Vermieter auch akzeptieren, dass der Mieter zur Anbringung der notwendigen Utensilien 32 Löcher in die Fliesen bohrt (AG Hamburg - 307 S 50/01; LG Münster - 3 S 97/9
. Letztlich hat der Vermieter zu beweisen, dass und in welchem Umfang das Bohren von Löchern nicht notwendig war.
Tapeten
Übernimmt der Mieter die Wohnung mit lediglich verputzten und getünchten Wänden, hat er angebrachte Tapeten beim Auszug wieder zu beseitigen (AG Münster - 49 C 910/00).
Streichen
Dem Mieter steht es frei, ob er die Wände auch hinter großen Möbelstücken wie Schrankwänden streicht. Dass dem Vermieter hierdurch größerer Renovierungsaufwand entsteht (mehrfaches Streichen zum Ausgleich der Flecken), spielt dabei keine Rolle (AG Köln - 207 C 131/9
.
Schadensfeststellung
Mieter machen nicht selten geltend, die festgestellten Mängel seien bereits beim Einzug vorhanden gewesen. In derartigen Fällen können sich Vermieter glücklich schätzen, die beim Beginn des Mietverhältnisses ein „Einzugsprotokoll“ erstellt haben, in dem alle vorhandenen Mängel festgehalten wurden. In diesem Fall hat der Mieter den meist schwierigen Beweis zu erbringen, dass das Protokoll unrichtig oder unvollständig ist. Ebenso ist beim Auszug ein Abnahmeprotokoll anzufertigen, das beide Mietparteien unterzeichnen sollten. Dies kann einen teuren und langwierigen Prozess vermeiden oder insbesondere für den Vermieter die Beweisführung erheblich erleichtern.