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Ungerechtfertigte Bereicherung aufgrund rechtsgrundlos geleisteter Schönheitsreparatur
Hat der Mieter aufgrund unwirksamer Vereinbarung im Mietvertrag Schönheitsreparaturen (hier: Endrenovierung zum Auszug) geleistet, so ist der Vermieter aus dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung zur Erstattung der begründeten Kosten des vom Mieter beauftragten Malermeisters verpflichtet. AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 6. 12. 1994-24C278/94