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Tierhaltung und Genehmigung

Ein formularvertragliches Verbot der Haustierhaltung (hier: "Das Halten von Haustieren ist unzulässig" ;) ist unwirksam. Eine solche Klausel ist zu weitgehend, weil sie auch Kleintiere (Fische, Wellensittiche) und aus Gesundheitsgründen notwendige Tiere wie Blindenhunde umfasst. (BGH vom 20.01.1993, Az. VIII ZR 10/92; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.12.1991, aus: WM 1992, S. 56; LG Karlsruhe, Az. 9 S 186/00, aus: NZM 2002, S. 19)

Eine Klausel im Mietvertrag, die das Halten eines Haustieres von der schriftlichen Zustimmung des Vermieters abhängig macht, ist unwirksam, weil sie den Mieter einseitig benachteiligt, indem mündliche Zusagen und genehmigungsfreie Kleintierhaltung von vornherein ausgeschlossen werden. (AG Bayreuth, Az. 4 C 62/00, aus: ZMR 2000, S. 765)

Ist mietvertraglich vereinbart, dass die Tierhaltung des Mieters der schriftlichen Zustimmung des Vermieters bedarf, unterliegt die Entscheidung, ob der Vermieter diese Zustimmung erteilt, grundsätzlich seinem freien Ermessen. Egal ist, ob es sich bei dem Tier um einen Hund oder um eine Katze handelt. Verweigert der Vermieter die Zustimmung und schafft sich der Mieter dennoch eine Katze an, die er in der Folge trotz zwischenzeitlicher Abmahnung durch den Vermieter weiterhin in der Wohnung hält, ist eine Kündigung des Mietverhältnisses gerechtfertigt. Der Vermieter kann fristgemäß nach § 564b BGB kündigen und muss nicht vorher auf Unterlassung der Tierhaltung klagen. (LG Berlin, Az. 62 S 91/98, aus: GE 1999, S. 46)

Enthält ein Mietvertrag keine Regelung zur Haustierhaltung, ist die Zulässigkeit der Hundehaltung von der Erlaubnis des Vermieters abhängig. Das gilt auch, wenn der Mieter jahrelang einen Hund hielt, der Vermieter es duldete und der Mieter sich nun einen Hund anschafft, von dem eine Belästigung oder Gefährdung für die Mietmieter ausgehen kann (hier: einen Pitbullterrier). Daran ändert auch nichts die Erklärung der Mieter des Hauses, nichts gegen den Hund zu haben. Allein die Gefahr potentieller Abschreckung von Mietinteressenten zukünftig freigewordener Wohnungen reicht aus. (LG Karlsruhe, Az. 5 S 121/01, aus: NZM 2002, S. 246)

Ob Katzenhaltung eine erhebliche Vertragsverletzung darstellt und eine fristlose Kündigung rechtfertigt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (LG München I, Az. 14 S 136/98, aus: WM 4/1999, S. 221)

Der Vermieter kann fristlos kündigen, wenn der Mieter unerlaubt ein Tier hält und die Tierhaltung trotz Abmahnung fortsetzt. Eine vorherige Klage auf Unterlassung ist unerheblich. (LG Berlin, Az. 62 S 91/98, aus: GE 1/99, S. 46). In diesem Fall ging es um eine Katze.

Sieben Katzen in einer Drei-Zimmer-Wohnung stellt einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar. (AG Lichtenberg, Az. 8 C 185/96, aus: MM 2/97, S. 39)

Ein Yorkshire-Terrier darf bleiben, weil er unter die Kleintierhaltung fällt, bei denen der Vermieter die Genehmigung nicht verweigern darf. (LG Kassel, Az. 1 S 503/96)

Ein Dobermann musste nach erteilter Genehmigung später wieder abgeschafft werden, weil er den Hausfrieden erheblich störte, indem er tagsüber und nachts bei kleinsten Geräuschen bellte, die Mieter sich fürchteten und nur nach mehrmaligem Vergewissern sich trauten, ihre Wohnung zu verlassen. (LG Hamburg, Az. 333 S 151/98, aus: WM 1999, S. 453)

Ist einigen Mietern die Hundehaltung erlaubt, darf anderen Mietern (auch in Nachbarhäusern des Vermieters) die Hundehaltung nicht verweigert werden. Der Vermieter ist zu einer Gleichbehandlung seiner Mieter verpflichtet. (AG Leonberg, Az. 5 C 836/96)

Die Klausel in einem Mietvertrag, wonach die Tierhaltung der Zustimmung des Vermieters bedarf, verstößt nicht gegen das AGBG. Ist nach dieser Klausel die Zustimmung nur erteilbar, führt das zwar zur Unwirksamkeit des Schriftformerfordernisses, nicht aber zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel. Darüber hinaus hat der Vermieter auch ein Zustimmungsverweigerungsrecht, wenn in der Wohnanlage bereits Hunde geduldet werden. (LG Berlin, Az. 67 S 143/98, aus: GE 23/98, S. 1401)

Vergnügen sich die freilaufenden Katzen des Mieters ständig im Cabriolet des Vermieters und zerkratzen die Sitze, kann der Vermieter verlangen, dass die Katzen nur noch in der Wohnung gehalten werden. (LG München, Az. 14 S13615/9 8)

Die nichtgenehmigte Haltung eines Kampfhundes rechtfertigt nach vorheriger schriftlicher Abmahnung mit Hinweis auf die Rechtsfolgen eine fristlose Kündigung des Mietvertrages, wenn der Mieter das Tier weiterhin in der Mietwohnung hält. Eine Unterlassungsklage ist nicht notwendig. (AG Berlin Spandau, Az. 3 b C 956/01, aus: GE 2002, S. 670)
Stichwörter: genehmigung + tierhaltung

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