Susanne
Beide Forderungen sind korrekt.
Nach BGB ist die Kündigungsfrist nach Tod so festgelegt.
Allerdings fordert der Vermieter (hier Wohnungsgesellschaft) durchaus nicht "vom Sohn" sondern grundsätzlich von den Erben. Wobei es auch so zu sehen ist, dass die Miete, die noch zu zahlen ist, das Erbe mindert. Genauso ist es mit der Rückbauverpflichtung, die auf den Erben übergegangen ist. Auch diese Kosten mindern das Erbe. Erst wenn die Verpflichtungen des Verstorbenen erfüllt sind, kann geerbt werden.
Es kann sich natürlich die Problematik ergeben, dass das Erbe für die Verpflichtungen des Verstorbenen nicht ausreichend ist. Hier wird dann natürlich der Erbe herangezogen, der dies nur durch Ausschlagen des Erbes hätte verhindern können.
Hegi
Vielen Dank Ihnen beiden für die Antworten <!-- s --><!-- s -->