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Fälligkeit der Nebenkostenabrechnung, Höhe des Resteinbehalts

AG Mainz Beschlußtext

Dem Vermieter steht gegen die Rückforderung der Kaution gem. §§ 157, 142 BGB ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Nebenkostennachforderungen zu. Insoweit besteht von vorneherein ein Sicherheitsbedürfnis des Vermieters auch für noch nicht fällige Ansprüche, da er nicht verpflichtet und häufig auch nicht in der Lage ist, bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Zwischenabrechnung vorzunehmen. Hier war die Abrechnung für November 1998 avisiert, also exakt ein Jahr nach dem Auszug des Mieters. Ausnahmsweise ist der Vermieter in einer solchen Situation auch über den gerade noch zulässigen Abrechnungszeitraum von sechs Monaten hinaus zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit er die Kaution voraussichtlich benötigt. Dabei ist sein Sicherungsbedürfnis der Höhe nach auf den dreifachen Vorauszahlungsbetrag beschränkt.

AG Mainz Az. 89 C 185/98 Beschluß vom 01.10.98

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