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Kündigung und Vollmacht

Kündigt der Vertreter des Eigentümers einem Mieter, muss er dem Mieter eine Vollmacht im Original (keine Kopie, kein Fax) vorlegen. Das gilt auch für andere einseitige Rechtsgeschäfte. (LG Berlin, Az. 65 S 259/95)

Wird mit einer außerordentlichen Kündigung hilfsweise auch ordentlich gekündigt, muss der Vertreter des Eigentümers für beide Kündigungen bevollmächtigt sein und die Vollmacht im Original dem Kündigungsschreiben beifügen. Eine nur für die außerordentliche Kündigung erteilte Vollmacht beinhaltet nicht zugleich eine Bevollmächtigung für die ordentliche Kündigung. (LG Berlin, Az. 61 S 608/00, aus: GE 2002, S. 331)

Wird nach erfolgter Kündigung Räumungs- und Zahlungsklage erhoben und damit ein Rechtsanwalt beauftragt, kann der Anwalt kraft Prozessvollmacht sicherheitshalber erneut kündigen. (LG Berlin, Az. 65 T 57/03, aus: GE 2003, S. 1081)
Stichwörter: vollmacht + kündigung

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