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Die Minderungsquote bei Dachgeschossausbau ist regelmäßig mit 20 Prozent der Bruttokaltmiete anzusetzen (LG Berlin, Az. 62 S 421 / 00, aus: Das Grundeigentum 11 / 01, S. 771). Über der Wohnung eines Mieters wurde eine Dachgeschosswohnung ausgebaut, was zu erheblichen Beeinträchtigungen für den Mieter führte. Dieser minderte die Miete, der Vermieter klagte. Während das Gericht zunächst einen Minderungssatz von 33 Prozent angenommen hatte, entschied eine andere Kammer später anders. Einen Anspruch auf mehr als 20 Prozent hätte der Mieter nur dann geltend machen können, wenn er ein detailliertes Lärmprotokoll geführt hätte.<br />
Quelle:meinberlin.de