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Über schikanösen Nachbarn muss aufgeklärt werden
Berlin (DAV). Ein Hausverkäufer muss auch ohne Fragen des Käufers darauf hinweisen, wenn sich die Nachbarn extrem schikanös verhalten. Das gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt (Urteil vom 20. Oktober 2004; Az.: 1 U 84/01).
Die Klägerin hatte 1999 von der Beklagten ein Wohnhaus gekauft und aufwendig renoviert. Die Freude über das neue Haus währte jedoch nur kurz: Es kam zu erheblichen Belästigungen durch einen Nachbarn, die sich mit Schreianfällen und lauter Musik während der Nacht, Beschimpfungen, Beleidigungen, Beschmieren der Haustür mit Joghurt und Erbrochenem und sogar Morddrohungen gegen die Hausbesitzerin äußerten.
Nach den Erkenntnissen der Richter aber war dies auch der Verkäuferin klar. Sie litt bereits jahrelang unter diesem schikanösen Verhalten des Nachbarn. Sie war sogar wegen den daraus resultierenden Angstzuständen in ärztlicher Behandlung.
Nach Auffassung des Gerichts hätte die Verkäuferin auf dieses Verhalten hinweisen müssen. Ihr allgemeiner Hinweis, dass es im Haus nicht immer leise, der Nachbar auch schon einmal laut sei, sei stark verharmlosend und daher nicht ausreichend gewesen. Daraus habe die Käuferin nicht schließen können, dass sich das Verhalten des Nachbarn in einer Weise äußere, die jedes sozial übliche und im nachbarschaftlichen Miteinander zu tolerierende Maß übersteigt. Somit musste die beklagte Hausverkäuferin der Klägerin sämtliche durch den Verkauf entstandene Schäden, insbesondere die Erwerbs-, Finanzierungs- und die Renovierungskosten von rund 200.000 Euro mit Zinsen zahlen. Das Wohnhaus erhält sie zurück.