Bladder 06.08.2011 08:11
Der Wohnungsmieter ist mietrechtlich verpflichtet, zwischen 22.00 Uhr abends und 7:00 Uhr morgens sowie von 13.00 bis 15.00 Uhr ruhestörenden Lärm zu unterlassen (BGH V ZB 11/9 .
Zudem könnte auch in der Hausordnung oder aber im Mietvertrag die Ruhezeit geregelt sein.
Bladder 06.08.2011 08:12
Der Wohnungsmieter ist mietrechtlich verpflichtet, zwischen 22.00 Uhr abends und 7:00 Uhr morgens sowie von 13.00 bis 15.00 Uhr ruhestörenden Lärm, verursacht durch Zimmerlautstärke überschreitendes Radiohören und Herumtrampeln, zu unterlassen (BGH V ZB 11/9 .
Bladder 06.08.2011 08:14
BGH V ZB 11/98
Der Texteditor interpretiert automatisch die Zeichenfolge als "cool"!
Ist also nicht von mir in den text eingebunden.