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Umdeutung einer fristlosen in fristgerechte Kündigung

Auch eine ausdrücklich als fristlose Kündigung bezeichnete Vertragsbeendigung kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden. Dies gilt selbst dann, wenn nach dem eindeutigen und erkennbaren Willen des kündigenden Vermieters das Vertragsverhältnis in jedem Fall zum nächstmöglichen Termin beendet werden soll.

Urteil des BGH vom 16.07.2003
XII ZR 65/02
MietRB 2/2003, Seite V

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