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Ungeklärter Unfall während der Arbeitszeit
Während der Arbeitszeit stürzte ein Mitarbeiter einer Automobilfirma durch eine Lichtkuppel des Flachdachs eines Betriebsgebäudes fünf Meter tief ab. Er erlitt hierbei schwere Verletzungen. Wie und aus welchem Grund der Angestellte an diesen Ort gelangt war, ließ sich im nachhinein nicht mehr eindeutig feststellen. Da somit der Nachweis fehlte, dass der Verunglückte zum Unfallzeitpunkt einer betrieblichen und damit im inneren Zusammenhang mit seiner betrieblichen Tätigkeit stehenden Verrichtung nachgekommen war, durfte der zuständige Unfallversicherungsträger die Entschädigung des Unfalls als Arbeitsunfall ablehnen.
Urteil des BSG vom 20.02.2001
B 2 U 6/01 R
RdW 2001, 601